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13.02.2010; 13:40 Uhr
Bundesverfassungsgericht nimmt Beschwerde gegen § 97 a Abs. 2 UrhG nicht zur Entscheidung an
Beschwerde ist unzulässig, da keine unmittelbare Beeinträchtigung geltend gemacht werden konnte

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat durch Beschluss vom 20 Januar 2010 (Az.: 1 BvR 2062/09 - Veröffentlichung in der ZUM bzw. ZUM-RD folgt) eine Beschwerde gegen § 97 a Abs. 2 UrhG nicht zur Entscheidung angenommen. Die 3. Kammer des Ersten Senats hielt die Beschwerde für unzulässig, da der Beschwerdeführer nicht habe geltend machen können, unmittelbar durch die angegriffene Vorschrift beeinträchtigt zu sein. Wie aus einer Pressemitteilung des BVerfG hervorgeht, veräußert der Beschwerdeführer bei eBay und in einem eBay-Shop gebrauchte Hifi-Geräte. Die von ihm hierbei verwendeten selbst hergestellten Produktfotos wurden von anderen eBay-Mitgliedern kopiert und im Rahmen eigener Auktionen verwendet. Die durch seinen Anwalt hierauf verschickten Abmahnungen waren teilweise außergerichtlich erfolgreich, teilweise musste der Beschwerdeführer seinen Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch gerichtlich durchsetzen. 

Mit seiner Verfassungsbeschwerde geht der Beschwerdeführer gegen § 97 a Abs. 2 UrhG vor, da er durch diesen eine Verletzung seines Grundrechts am geistigen Eigentum und eine unzulässige Rückwirkung sieht, da er nicht mehr die vollen Anwaltskosten für die Abmahnung vom Gegner erstattet erhalte. Die Ansprüche von Urhebern bei Verletzung ihrer Rechte würden dadurch praktisch wertlos. § 97 a Abs. 2 UrhG beschränkt den Kostenerstattungsanspruch des Urhebers für eine anwaltliche Abmahnung wegen der Verletzung von im Urheberrechtsgesetz geregelten Rechten in einfach gelagerten Fällen auf 100,- Euro.

Die Richter hielten die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, da der Beschwerdeführer nicht einen konkreten Fall nennen konnte, in dem er unter Geltung des § 97 a Abs. 2 UrhG nicht die vollen, von ihm aufgewendeten Anwaltsgebühren erstattet erhalten habe. Er beziffere auch nicht den ihm entstandenen oder voraussichtlich künftig entstehenden Schaden. Vor einer Anrufung des BVerfGs müsse ein Beschwerdeführer außerdem die Fachgerichte mit seinem Anliegen befassen. Deren Entscheidung der durch die Neuregelung aufgeworfenen Zweifelsfragen sei geeignet, die verfassungsrechtliche Bewertung der Norm zu beeinflussen.

Auch hinsichtlich der gerügten »Rückwirkung« der Norm sei derzeit eine Sachentscheidung des BVerfGs nicht geboten. Denn in »Altfällen« (Abmahnvorgänge, die vor Inkrafttreten des neuen § 97 a UrhG in Gang gesetzt, jedoch mangels Zahlung der Anwaltskosten durch den Verletzer nicht abgeschlossen wurden) dürfte eine Auslegung des § 97 a Abs. 2 UrhG möglich sein welche die Urheber nicht ihres einmal entstandenen und somit als grundrechtliches Eigentum geschützten Aufwendungserstattungsanspruchs weitgehend beraubt.

Dokumente:

[IUM/kr]

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