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07.10.2009; 10:35 Uhr
AG München: Kommerzielle Luftbildaufnahmen eines privaten Grundstücks können zulässig sein
Fotografien stellen jedoch grundsätzlich einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Eigentümers dar

Die Anfertigung von Luftbildaufnahmen eines umfriedeten Grundstück stellt grundsätzlich einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Grundstückeigentümers dar, wie das Amtsgericht München in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 19. August 2009 entschieden hat (Az.: 161 C 3130/09; Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt). In dem vorliegenden Fall seien die Luftbildaufnahmen jedoch nicht unzulässig, da eine Gesamtabwägung ergeben habe, dass die schutzwürdigen, kommerziellen Interessen des Verwerters überwiegen.

Auf den Aufnahmen, die in verschiedenen Größen zum Verkauf angeboten wurden, war das Haus des Klägers zu sehen. Menschen waren jedoch nicht abgebildet, ebenso war keine Angabe über Anschrift und Bewohner enthalten. Aus diesem Grund liege kein Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild oder gegen datenschutzrechtliche Vorschriften vor, so die Begründung des Gerichts. Auch stellten die Bilder keine Verletzung des Urheberrechts des Architekten des Hauses dar, weil es sich bei dem Haus des Klägers um einen Alltagsbau handle, der mangels besonderer Formgestaltung o.ä. nicht schutzfähig sei. Letztlich komme hier nur ein Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers und den Schutz seiner Privatsphäre in Betracht. Da sich dieser Schutz auch auf den - sonst kaum einsehbaren - Garten des Hauses beziehe, stellen die Luftbildaufnahmen einen Eingriff dar. Die Intensität dieses Eingriffes sei jedoch in diesem Einzelfall, bei dem keine Abbildung von Personen oder persönlichen Gegenständen erfolgte, so gering, dass die Interessen des Verkäufers des Bildes bei einer Gesamtabwägung überwiegen, so die Begründung des Gerichts.

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