Institut für Urheber- und Medienrecht

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30.04.2008; 09:20 Uhr
»Durchsetzungsgesetz« im Mai 2008 auf der Tagesordnung des Bundesrats
Wenn kein Anrufen des Vermittlungsausschusses, kann mit Inkrafttreten noch im Sommer gerechnet werden

Der Bundesrat wird sich mit großer Wahrscheinlichkeit am 23.5.2008 im zweiten Durchgang mit dem »Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums« befassen, das der Deutsche Bundestag am 11.4.2008 erwartungsgemäß beschlossen hatte. Das Gesetz ist in urheberrechtlicher Sicht insbesondere wegen des darin geregelten Auskunftsanspruchs gegen Dritte, der die Rechtsdurchsetzung vereinfachen soll, und der Deckelung von Abmahnkosten in einfach gelagerten Fällen von Interesse (siehe hierzu nur die Meldungen vom 2.4.2008 oder 206.2007). Sollte der Bundespräsident das Gesetz im Juni ausfertigen und verkünden, kann es zum 1.8.2008 in Kraft treten.

Indiz für den Termin des 23.5.2008 ist, dass das Gesetz auf der Tagesordnung des federführenden Rechtsausschusses der Länderkammer für dessen Sitzung am 7.5.2008 ist, dieser aber regelmäßig nur diejenigen Beratungsvorgänge behandelt, mit denen sich auch die folgende Plenumssitzung des Bundesrates befassen soll. Voraussetzung für den oben genannten Termin eines Inkrafttretens ist jedoch ein entsprechendes Votum des Ausschusses, bei dem Einspruchsgesetz nicht den Vermittlungsausschuss anzurufen, nur dann wird das Gesetzgebungsverfahren nicht weiter in die Länge gezogen. Anderenfalls muss letzteres Gremium sich zunächst mit Gesetz befassen und Vorschläge unterbreiten, die wiederum dem Bundestag und anschließend erneut dem Bundesrat vorgelegt werden müssten. Zumindest im ersten Durchgang zu dem sog. »Durchsetzungsgesetz« hatten der Rechtsausschuss und in der Folge auch das Plenum des Bundesrats aber einige Einwände (siehe Meldungen vom 5.3. und 9.3.2007). Ob sie diese aber weiterhin aufrecht erhalten werden bleibt abzuwarten. Ein mögliches Argument, das Gesetzgebungsverfahren nicht weiter in die Länge zu ziehen, mag die Tatsache sein, dass die dem Gesetz zugrunde liegende EU-Durchsetzungs- oder Enforcementrichtlinie zum April 2006 in nationales Recht hätte umgesetzt werden müssen und deswegen auf EU-Ebene bereits ein Vertragsverletzungsverfahren läuft.

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[IUM/hl]

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