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22.03.2010; 16:14 Uhr
Europäische Rundfunkunion fordert neue rechtliche Rahmenbedingungen für audiovisuelle Mediendienste
»Strong rights, easy access«

Die Europäische Rundfunkunion (European Broadcasting Union, EBU), ein Zusammenschluss von derzeit 75 Rundfunkanstalten aus Europa, Nordafrika und dem Nahen Osten, hat neue rechtliche Rahmenbedingungen für die Verwertung von Rundfunkprogrammen gefordert. Nach dem Motto »Strong rights, easy access« müsse die EU-Gesetzgebung stärker auf die crossmediale Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Werken und Leistungen im audiovisuellen Sektor ausgerichtet werden.

Die EBU kritisiert, dass Rundfunkunternehmen zurzeit an einer plattform- und grenzübergreifenden Verwertung von audiovisuellen Produktionen gehindert seien. Das hohe Urheberrechts-Schutzniveau der EU sei zwar begrüßenswert, es müsse jedoch ergänzt werden durch ein Lizenzierungssystem. Derzeit könnten beispielsweise die Archive der Rundfunkunternehmen nicht voll ausgewertet werden, weil Einzellizenzierungen zu mühsam bzw. nicht praktikabel seien. Daher müssten Neuregelungen geschaffen werden, die eine EU-weite Rechteeinholung für die Online-Verwertung ermöglichen. Das dafür nötige kollektive Lizenzierungssystem müsse technologie- und plattformunabhängig sein. Im Rahmen einer Vereinfachung der europaweiten Lizenzierung sei eine Ausweitung des in der Satelliten- und Kabel-Richtlinie und § 20 a UrhG angelegten »Herkunftslandsprinzips« auf die Verwertung sämtlicher audiovisueller Mediendienste, vor allem im Internet, nötig. Der Wahrnehmungszwang im Bereich des Kabelweitersendungsrechtes (vgl. § 20 b UrhG) müsse für jede Form der Weitersendung gelten.

Grundlage für das vereinfachte Lizenzierungssystem könnten laut EBU die Urheberrechts-Richtlinie und die Audiovisuelle Mediendienste-Richtlinie sein. Aus Erwägungsgrund 23 der Urheberrechts-Richtlinie gehe hervor, dass unter den Begriff der »öffentlichen Wiedergabe« sowohl non-lineare, als auch lineare Medienangebote, wie der Rundfunk, fallen sollen. Die EBU schlägt daher ein Konzept der »öffentlichen Wiedergabe« für lineare und non-lineare Angebote vor, welches der Rechteeinholung von Multimediawerken zugrunde gelegt werden könne (vgl. S. 29 des White Paper). Dabei könne auf die Angebotsdefinitionen der Audiovisuellen Mediendienste-Richtlinie zurückgegriffen werden. Über die Richtlinie hinaus müssten jedoch auch »nur-audio« und «radioähnliche« Angebote aufgenommen werden. Eine umfassende Neuregelung (»Audiovisual Media Copyright Directive«) sei laut EBU eine weitere Option.

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