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17.02.2012; 14:14 Uhr
OLG Köln entscheidet über Urheberrechtsschutz für ein »Bützje«
Unerlaubte Verwendung einer Kussmund-Graphik

Das OLG Köln hat darüber zu entscheiden, ob ein Abdruck eines »Bützje« (kölnischer Ausdruck für Küsschen) urheberrechtlich geschützt ist und wenn ja, wer Urheber dieses Kussmundes ist (Az.: 6 U 62/11). Geklagt hatte ein Graphiker, der behauptet, er habe von einem Kuss-Modell zahlreiche Kussabdrücke anfertigen lassen, mit deren Hilfe er durch weitere Bearbeitung den perfekten Kuss geschaffen habe. Auf seiner Internetseite bot er Drucke dieses Kussmundes an. Der Kläger sieht sich durch die Beklagte, die diese Graphik zur Dekoration verschiedener von ihr vertriebener Geschenkartikel verwendete, in seinem Urheberrecht verletzt und verlangt Schadensersatz und Unterlassung.

Das Gericht hat nun darüber zu entscheiden, ob »der Kuss« ein Werk der freien Kunst darstellt oder ob er lediglich Gebrauchszwecken dient und als rein handwerkliche Leistung keinen Urheberrechtsschutz genießt. Ein mögliches Urheberrecht des Klägers stünde aber einer »Nachahmung« nicht entgegen, die etwa »durch Aufdrücken lippenstiftbehafteter Lippen auf der Wange des benachbarten Jecken entsteht«, so der Senat in der heutigen Pressemitteilung. Negative Auswirkungen auf das karnevalistische Treiben seien daher nicht zu erwarten; das »Bützjen« bleibe (urheber-)rechtlich unbedenklich. Eine Entscheidung soll erst nach Aschermittwoch, am 9. März 2012 ergehen. 

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[IUM/ct]

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