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24.08.2009; 18:36 Uhr
Oberlandesgericht Düsseldorf untersagt Vertrieb von Nachbildungen des Freischwingers von Mart Stam
Das 1926 entworfene Modell ist weiterhin urheberrechtlich geschützt

Einem italienischen Unternehmen, das auf der Möbelmesse IMM 2007 einen Stuhl ausgestellt hatte, der dem im Jahre 1926 von Mart Stam geschaffenen Freischwinger in wesentlichen Elementen ähnelte, ist der Vertrieb und die Bewerbung des Modells durch das OLG Düsseldorf untersagt worden (Urteil vom 11. August 2009, Az.: I-20 U 120/08; Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt). Geklagt hatte die Firma Thonet GmbH, die die Nutzungs- und Vertriebsrechte an dem ursprünglichen Freischwingstuhl hält.

Die Richter der 20. Zivilkammer stellten fest, dass das Modell von Stam, der 1986 starb, als Werk der bildenden Kunst weiterhin Urheberrechtsschutz genießt. So führe der Umstand, dass das Fehlen der hinteren Stuhlbeine heute ein gängiges Stilelement sei, nicht zu einem Entfallen des Schutzes. So hatte auch der Bundesgerichtshof, der sich in mehreren Entscheidungen - zuletzt 1981 - mit dem Möbelstück beschäftigen musste, einen weitreichenden Urheberrechtsschutz bejaht.

Das Nachahmerprodukt stimme nach dem Gesamteindruck mit dem ursprünglichen Modell von Mart Stam überein, insbesondere weil »Strenge und Einheitlichkeit der Linienführung sowie die Würfelform des Originals« übernommen worden seien, wie das Gericht in einer Pressemitteilung berichtet. Der Umstand, dass Querschnitt und Verlauf des Stahlrohres abweichen, störe diesen Gesamteindruck nicht.

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