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13.05.2019; 19:07 Uhr
VGH Hessen: Hessischer Rundfunk muss Wahlwerbespot der NPD senden
Zuschreibung krimineller Neigungen stellt noch keine Menschenrechtsverletzung dar

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH Hessen) hat entschieden, dass der Hessische Rundfunk (hr) einen Wahlwerbespot der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) anlässlich der Europawahl im Hörfunk senden muss (Beschl. v. 8.5.2019 – 8 B 961/19).

Die NPD hatte die Ausstrahlung eines Wahlwerbespots begehrt, in dem unter anderem folgende Äußerungen enthalten waren:

„Seit der willkürlichen Grenzöffnung 2015 und der seither unkontrollierten Massenzuwanderung werden Deutsche fast täglich zu Opfern … An dieser Stelle ist dieser Spot leider zensiert. Jetzt gilt es zu handeln und Schutzzonen für unsere Sicherheit zu schaffen. Denn diese Sicherheit ist in Gefahr. Viele Städte und Stadtteile sind inzwischen zu No Go Areas für uns Deutsche geworden.“

Der hr hatte die Ausstrahlung abgelehnt, weil der Werbespot den Straftatbestand der Volksverhetzung (§ 130 StGB) erfülle.

Nach dem VGH Hessen ist es einer Rundfunkanstalt zwar nicht verwehrt, Wahlwerbespots darauf hin zu überprüfen, ob sie gegen allgemeine Strafgesetze verstoßen. Die Zurückweisung eines Wahlwerbespots ist aufgrund des Grundrechts der Meinungsfreiheit, auf das sich auch politische Parteien berufen können, allerdings nur möglich, wenn der Werbespot in evidenter und schwerwigender Weise gegen einen Straftatbestand verstößt. Im konkreten Fall liegt hingegen mangels Verletzung der Menschenwürde kein evidenter Verstoß vor, da die Zuschreibung krimineller Neigungen noch kein Absprechen des Achtungsanspruchs als Mensch darstellt.

Dokumente:

Pressemitteilung des VGH Hessen vom 9.5.2019

[IUM/sp]

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