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10.12.2015; 12:56 Uhr
OLG Schleswig: Stadt Kiel haftet nicht als Veranstalterin für sämtliche Musikdarbietungen anlässlich der Kieler Woche
Forderung der GEMA zurückgewiesen

»Die Landeshauptstadt Kiel haftet nicht für die Nutzung von Urheberrechten bei allen musikalischen Darbietungen während der Kieler Woche, sondern nur bei den von ihr selbst durchgeführten Musikveranstaltungen.« Dies entschied das OLG Schleswig mit Urteil vom 7. Dezember 2015 und wies die Klage der GEMA gegen die Stadt Kiel auf Zahlung von insgesamt 800.000 Euro zurück (Az.: 6 U 54/13 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt).

Der Pressemitteilung des Gerichts zufolge forderte die GEMA von der Stadt Kiel Zahlungen für die Nutzung von Urheberrechten durch musikalische Darbietungen während der Kieler Woche in den Jahren 2006 bis 2012. In den Jahren zuvor hatten die Stadt Kiel und die GEMA jeweils pauschale Lizenzverträge geschlossen, auf deren Grundlage die Stadt Kiel die jeweiligen Anbieter von Musikdarbietungen »in Regress« nahm, indem sie ihnen anteilige GEMA-Gebühren in Rechnung stellte. Im Jahr 2006 zahlte die Stadt Kiel lediglich die Gebühren für die von ihr selbst durchgeführten Musikdarbietungen. Nach Auffassung der GEMA hatte die Stadt Kiel für alle Veranstaltungsflächen der Kieler Woche die GEMA-Gebühren zu entrichten.

Das OLG Schleswig urteilte, dass die Beklagte im urheberrechtlichen Sinn nicht Veranstalterin oder Mitveranstalterin sämtlicher Musikdarbietungen auf allen anlässlich der Kieler Woche genutzten Flächen sei, sondern nur der von ihr selbst durchgeführten Live-Musikdarbietungen und Tonträgerwiedergaben. Ein Veranstalter müsse einen maßgeblichen Einfluss auf die Veranstaltung haben. Das bloße Zurverfügungstellen einer Veranstaltungsfläche genüge hierfür nicht, so die Richter. Die Stadt Kiel hat nach Auffassung des Senats auch keine weiteren typischen Aufgaben eines Konzertveranstalters wahrgenommen. 

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