mobiles Menü Institut für Urheber- und Medienrecht
21.06.2015; 11:27 Uhr
BGH: Wiedergabe von Hörfunksendungen in Zahnarztpraxen ist nicht öffentlich und damit nicht vergütungspflichtig
BGH stützt sich auf Entscheidung des EUGH aus dem Jahr 2012

Die Wiedergabe von Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen ist im Allgemeinen keine vergütungspflichtige öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechtsgesetzes. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) durch Urteil vom 18. Juni 2015 ( Az.: I ZR 14/14 - Veröffentlichung in der ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Der 1. Zivilsenat stützt sich dabei auf ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EUGH) vom 15. März 2012 (Az. C-135/10, ZUM-RD 2012, 241 - Nachzulesen bei Beck Online; vgl. auch Meldung vom 15. März 2012), wonach der Begriff der »Öffentlichen Wiedergabe« i.S.d. Art. 8 der »Vermiet- und Verleih-Richtlinie« nicht auch die kostenlose Wiedergabe von Tonträgern in einer Zahnarztpraxis erfasst. 

Im vor dem BGH verhandelten Fall hatte ein Zahnarzt, der in seinem Wartebereich Hörfunksendungen als Hintergrundmusik laufen lässt, unter Berufung auf die genannte Entscheidung des EUGH einen im Jahr 2003 geschlossenen Lizenzvertrag mit der Verwertungsgesellschaft GEMA zum 17.Dezember 2012 gekündigt. Die GEMA hatte auf Zahlung der für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum 31. Mai 2013 geschuldeten Vergütung von 113,57 Euro geklagt.

Sowohl die erste (AG Düsseldorf vom 4. April 2013 ZUM 2014, 160 - Nachzulesen bei Beck Online) als auch die zweite Instanz (LG Düsseldorf vom 13. Oktober 2014 - Az.: 23 S 144/13)verurteilten den Beklagten lediglich zur Zahlung von 61,64 Euro nebst Zinsen für den Zeitraum vom 1.6.2012 bis zum 16.12.2012. Der Lizenzvertrag sei durch die fristlose Kündigung des Beklagten mit Wirkung zum 17.12.2012 beendet worden. Mit ihrer Revision wollte die GEMA zusätzlich die Zahlung der übrigen 51,93 Euro bewirken. Laut Pressemitteilung des BGH vom 18. Juni 2015 hat der 1. Zivilsenat die Revision abgelehnt. Die Klägerin könne die restliche Vergütung nicht beanspruchen, da der Lizenzvertrag durch die fristlose Kündigung des Beklagten mit Wirkung zum 17. Dezember 2012 beendet worden sei. Der Beklagte sei zu einer fristlosen Kündigung berechtigt gewesen, da die Geschäftsgrundlage des Lizenzvertrags durch das Urteil des EUGH vom 15. März 2012 entfallen sei. Laut EUGH ist ein Zahnarzt schon kein Nutzer im Sinne des Art. 8 der »Vermiet- und Verleih-Richtlinie«, da seine Patienten üblicherweise keine »unbestimmte Gesamtheit potenzieller Leistungsempfänger« darstellen würden. Im Gegenteil sei deren »Zusammensetzung weitgehend stabil« und zahlenmäßig begrenzt. Ferner habe eine solche Wiedergabe keinen Erwerbscharakter, denn die Patienten würden ausschließlich zu Behandlungszwecken die Praxis aufsuchen »und eine Wiedergabe von Tonträgern gehört nicht zu Zahnbehandlung«. 

Der BGH sei an die Auslegung des Unionsrechts durch den EUGH gebunden und habe die entsprechenden Bestimmungen des nationalen Rechts richtlinienkonform auszulegen. Der vom BGH zu beurteilende Sachverhalt stimmte darüber hinaus in allen wesentlichen Punkten mit dem Sachverhalt überein, der dem EUGH bei seiner Entscheidung vorgelegen habe. Daher habe der BGH entschieden, dass die Wiedergabe von Hörfunksendungen in Zahnarztpraxen im Allgemeinen nicht öffentlich und damit auch nicht vergütungspflichtig ist. 

Dokumente:

Institutionen:

[IUM/kr]

Permanenter Link zu dieser News Nr. 5429:

https://www.urheberrecht.org/news/5429/


Zurück zur Liste


Der kostenlose Service unserer Online-Redaktion.

Das IUM dokumentiert die politischen und rechtlichen Entwicklungen aus dem Bereich des Urheber- und Medienrechts und gibt einen tagesaktuellen Newsletter heraus. Dieser informiert über neue Gerichtsentscheidungen und laufende Gesetzgebungsverfahren und ist dabei dem Gebot strikter Neutralität verpflichtet. Fördermitglieder erhalten den Newsletter vorab per E-Mail. Sein Inhalt wird hier dokumentiert.

Hier können Sie sich für den IUM Newsletter anmelden!

Gerne schicken wir Ihnen auch alle aktuellen Informationen per Mail.