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27.02.2007; 10:29 Uhr
OLG Hamburg: Werbung für Handel mit gebrauchter Software zulässig
Keine Irreführung, da bloße Meinungsäußerung über Weiterverkaufsmöglichkeit

Die Werbung für den Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen durch die usedSoft GmbH ist nicht irreführend, da das Unternehmen darin selbst auf den juristischen Meinungsstreit über die rechtliche Wirksamkeit des Zweiterwerbs hinweist und lediglich seine Rechtsauffassung vermittelt, wirksam »gebrauchte Lizenzen« verkaufen zu können. Dies entschied der 5. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (OLG Hamburg) am 7.2.2007 durch Urteil (Az. 5 U 140/06 - Veröffentlichung in der ZUM folgt).

Die Antragstellerin, eine Microsoft-Handelspartnerin, wandte sich nach erfolgloser Abmahnung im Wege einer einstweiligen Verfügung gegen die Werbung der Antragsgegnerin, die usedSoft GmbH, mit der diese gebrauchte Softwarlizenzen von Microsoft zu günstigen Preisen zum Kauf anbietet. Dabei erwirbt die Antragsgegnerin von Erstkunden, die zuvor so genannte Volumenlizenzverträge mit Microsoft abgeschlossen haben und durch die sie zur Benutzung der Software auf einer bestimmten Anzahl von PCs berechtigt sind, die von letzteren nicht genutzten Lizenzen und veräußert sie weiter an Zweitkunden, ohne hierfür die Zustimmung von Microsoft eingeholt zu haben. Nachdem das Landgericht Hamburg (LG Hamburg) die ergangene einstweilige Verfügung nach Widerspruch der Antragsgegnerin aufhob (ZUM 2007, 159, Heft 2), scheiterte nun die Antragstellerin mit ihrer Berufung gegen dieses Urteil.

Während das LG Hamburg eine irreführende Werbung seitens der Antragsgegnerin ablehnte, weil letztere die Lizenzen urheberrechtlich wirksam ohne Zustimmung von Microsoft wegen Erschöpfung des Verbreitungsrechts habe veräußern dürfen, schnitt das Oberlandesgericht eine urhebrrechtliche Würdigung ab. Nach Ansicht der Richter macht die Antragsgegnerin allein schon deswegen keine irrefürenden Angaben i. S. v. § 5 UWG über ihr Angebot, weil sie auf ihrer Homepage auf ein die rechtlichen Zweifelsfragen hinsichtlich des Handels mit gebrauchten Softwarelizenzen untersuchendes Gutachten eines Rechtsprofessors verweise und so verdeutliche, dass der wirksame Zweiterwerb von Software umstritten sei. Dadurch könne ein verständiger Interessierter nicht irre geführt werden, vielmehr äußere die Antragsgegnerin ihre Meinung, Rechte an »gebrauchten« Softwarelizenzen verschaffen zu können. Da sich diese Art der Werbung im Rahmen der grundgesetzlich geschützten Meinungsäußerung bewege, liege auch keine Unlauterkeit gem. § 3 UWG vor. Daneben verneinte das OLG Hamburg auch das Vorliegen des Verfügungsgrundes. Die Antragstellerin habe die Dringlichkeit selbst widerlegt, da zwischen Kenntniserlangung aller relevanten Umstände für einen Wettbewerbsverstoß und Abmahnung im Streitfalle ein Zeitraum von über fünf Wochen lag.

Institutionen:

Mehr zu diesem Thema:

  • »Gebrauchtsoftware« und Erschöpfungslehre: Zu den Rahmenbedingungen eines Second-Hand-Marktes für Software, Aufsatz von Dr. Malte Grützmacher, LL.M. (London), Hamburg, ZUM 2006, 302-305 (Heft 4)
[IUM/hl]

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