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31.08.2012; 12:54 Uhr
OLG Hamburg: Handel mit »Schummel-Software« verstößt gegen Urheberrecht
Auch nicht dauerhafte Manipulation im Arbeitsspeicher rechtswidrig

Nach einem erst jetzt bekannt gewordenen Urteil des OLG Hamburg kann wer als Online-Händler so genannte »Cheat-Software« für Spielekonsolen vertreibt unter Umständen wegen einer Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden. Nach dem Urteil vom 23. April 2012 (Az.: 5 U 11/11; Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt) kann auch eine zeitweilige Veränderung am Programmcode im Arbeitsspeicher bereits eine Urheberrechtsverletzung darstellen. 

Konkret ging es um eine Software für die Sony-Konsole »Playstation Portable«, welche, im Arbeitspeicher geladen, die darin befindliche Spiel-Software so veränderte, dass die Nutzer so genannte »Cheats« durchführen und den Spieleablauf manipulieren konnten.

Online-Beiträgen zufolge war das Gericht der Auffassung, dass auch in der zeitweiligen Veränderung der Software im Arbeitsspeicher eine Umarbeitung i.S.d. § 69c Nr.2 UrhG vorliegt, die der Zustimmung des Rechtsinhabers bedarf. Auf eine Veränderung der »körperlichen Fassung« des Programms komme es hingegen nicht an. Der Begriff der Umarbeitung sei weit zu verstehen, so die Begründung des Gerichts. Er umfasse jede Art der Veränderung des Computerprogramms. Eine schöpferische Leistung sei nicht erforderlich.

Die Entscheidung erging im Zuge des einstweiligen Rechtsschutzes. Die Hauptsacheentscheidung des OLG Hamburg (Az.: 5 U 23/12) steht noch aus. 

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