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07.07.2005; 18:19 Uhr
Premiere siegt im Rechtsstreit um TV-Tauschbörse
TCU-Vorstand darf keine Technologien anbieten, die die Verbreitung dekodierter Programme übers Internet ermöglichen
Das Koblenzer Unternehmen TC Unterhaltungselektronik AG (TCU) darf eine Software für Gratisfernsehen per Internet nicht verbreiten. Dies entschied das Landgericht Hamburg (LG) einem Bericht von »Beck-Online« vom 6.7.2005 zufolge durch Urteil desselben Tages und untersagte dem TCU-Vorstand Guido Ciburski, die Technologie »Cybersky-TV« anzubieten, mit der der Zuschauer alle Fernsehprogramme und damit auch kostenpflichtige Premiere-Sendungen über das Internet kostenlos empfangen könne. Der Pay-TV-Sender Premiere war gegen TCU vorgegangen, um zu verhindern, dass die TV-Tauschbörse Cybertelly, die auf »Cybersky-TV« basiert, an den Start geht. Die Software ermöglicht Downloadraten von 400 - 600 kBit/s, so dass TV-Sendungen in Echtzeit getauscht werden können. Premiere befürchtete eine Verbreitung seiner kostenpflichtigen Programme nach der Dekodierung im PC übers Internet. TCU hält dagegen die Technologie für eine »reine Datenübertragung« nach dem Vorbild von Musik- und Videotauschbörsen im Internet, weist aber auf ihrer Website darauf hin, dass »Cybersky-TV« eine »Privatveranstaltung« des Vorstands Ciburski sei. Die Richter folgten - wie auch schon im einstweiligen Verfahren - der Argumentation des Fernsehsenders. TCU dürfe auf Grund des Urheberrechts keine Technologie anbieten, die den kostenlosen Empfang von Premiere per Internet ermögliche. Die Entscheidung des Gerichts zu Gunsten von Premiere fiel mit einem Versäumnisurteil, weil die Gegenseite am 05.07.2005 nicht zum Verhandlungstermin in Hamburg erschienen war. Binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils ist ein Einspruch gegen die Entscheidung möglich. Institutionen:Permanenter Link zu dieser News Nr. 2305: http://www.urheberrecht.org/news/2305/
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