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10.03.2010; 16:39 Uhr
BGH entscheidet nach EuGH-Urteil zum Schutz von Tonträgern aus Drittstaaten
Rechte können auch »wiederaufleben«, wenn sie zwar nicht in der BRD, jedoch in einem anderen Mitgliedsstaat bestanden

Der BGH hat in seinem Urteil vom 7. Oktober 2009 (Az. I ZR 80/04, Veröffentlichung in ZUM folgt) im Anschluss an die Vorabentscheidung des EuGH (Urteil vom 20. Januar 2009, Az. C-240/07, ZUM 2009, 205) entschieden, dass im Inland Urheberrechte nach § 137 f Abs. 2 UrhG auch dann »wiederaufleben« können, wenn sie zu keiner Zeit auf deutschem Territorium bestanden, jedoch in einem anderen Mitgliedsstaat. Die Inhaber der Rechte können darüber hinaus auch Drittstaatsangehörige sein, die nach dem nationalen Recht des jeweiligen Mitgliedsstaates Schutz genießen. Dies ergibt sich laut BGH zwar nicht aus dem Wortlaut des § 137 f Abs. 2 UrhG, wonach nur Rechte wiederaufleben können, die einst in Deutschland bestanden (deren Schutzfrist jedoch vor dem 1. Juli 1995 abgelaufen war), aber aus der Auslegung der Norm im Hinblick auf Art. 10 Abs. 2 der Schutzdauer-Richtlinie (2006/116/EG). Nach dieser Vorschrift finden die Schutzfristen der Richtlinie Anwendung auf alle Rechte, die zum Stichtag 1. Juli 1995 zumindest in einem Mitgliedstaat bestanden. Der EuGH hatte nach der Vorlage durch den BGH (Beschluss vom 29. März 2007, ZUM 2007, 531) entschieden, dass darüber hinaus keine Rechte in dem Mitgliedsstaat, in dem Schutz beansprucht wird, bestehen müssen (vgl. auch Meldung vom 21. Januar 2009).

In dem Fall ging es um Leistungsschutzrechte nach § 85 UrhG an Tonträgern, die vor Inkrafttreten des UrhG in den USA produziert worden waren. Fraglich bleibt, ob die streitgegenständlichen Tonträger, wie von der Klägerin, der Sony Music Entertainment GmbH, behauptet, in Großbritannien zu dem in der Schutzdauer-Richtlinie bestimmten Zeitpunkt, dem 1. Juli 1995, geschützt waren. Der BGH verwies den Rechtsstreit daher an das Berufungsgericht zur Klärung zurück (OLG Rostock, Az. 2 U 38/03).

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