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01.12.2011; 17:19 Uhr
LG Bochum entscheidet über Honorarbedingungen der WAZ New Media für freie Bildjournalisten
Klage des DJV und ver.di in wesentlichen Punkten stattgegeben

Mit seinem Urteil vom 24. November 2011 hat das LG Bochum (Az.: I-8 O 277/11; Veröffentlichung in ZUM oder ZUM/-RD folgt) die Honorarbedingungen der WAZ New Media (WAZ) für freiberufliche Fotografen in weiten Teilen für unwirksam erklärt. So entschied das LG Bochum insbesondere, dass eine Rechteklausel, mit der alle übertragenen Nutzungsrechte abschließend durch ein Pauschalhonorar abgegolten sein sollen, dem gesetzlichen Leitbild des § 11 Satz 2 UrhG widerspricht, wonach der Urheber ausnahmslos an jeder Nutzung seines Werkes zu beteiligen ist. Die Vereinbarung einer vom Umfang der Nutzung des Werkes unabhängigen Pauschalvergütung sei für das hier in Rede stehende Werk grundsätzlich unangemessen, weil sie bei einer zeitlich unbeschränkten und inhaltlich umfassenden Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte den Urheber nicht ausreichend an den Chancen einer erfolgreichen Verwertung beteilige. Weiter beanstandeten die Richter die Klausel zur Lizenzierung an Dritte wegen mangelnder Transparenz. Die Bestimmung der Nutzung für »andere WAZ-Medien« lasse offen, welche Unternehmen jetzt und in Zukunft zur WAZ-Mediengruppe gehören.

Das Urteil sei von besonderer Tragweite für die Freien, heißt es in der Pressemitteilung des Deutschen Journalisten-Verbands (DJV). »Der Bochumer Richterspruch stärkt die Verhandlungsposition der freien Bildjournalisten gegenüber der WAZ New Media und auch gegenüber anderen Verlagen«, so DJV-Bundesvorsitzender Michael Konken.

Die AGBs großer Verlage gegenüber freien Journalisten sind seit längerem auf dem Prüfstand (vgl. die Meldungen zu den AGBs der Verlage der »Süddeutschen Zeitung« und der »Zeit« sowie des »Bauer«- und des »Springer«-Verlages). Sie sind in größtenteils übereinstimmenden Punkten von den angerufenen Gericht für urheberrechtswidrig erklärt worden. Wie im Fall des LG Bochum ging es um die Unzulässigkeit von Pauschalhonoraren bzw. Buy-Outs und die Bestimmtheit hinsichtlich der Lizenzierung an Dritte. Wie der DJV mitteilt, steht eine abschließende Beurteilung durch den BGH im nächsten Jahr an.

Dokumente:

[IUM/ct]

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