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14.05.2012; 14:31 Uhr
Oberlandesgerichte erklären Honorarbedingungen für freie Journalist/innen in zwei Fällen für unwirksam
DJV: »Das ist ein Doppelsieg für die Freien«

Mit Urteilen vom 9. Mai 2012 erklärten das Thüringer OLG sowie das OLG Rostock die Honorarbedingungen der Suhler Verlagsgesellschaft einerseits und der Nordost Medienhouse GmbH andererseits für freie journalistische Mitarbeiter für unwirksam. 

Das Thüringer OLG gab dem Deutschen Journalisten-Verband (DJV) und der Gewerkschaft ver.di Recht (Az.: 2 U 61/12; Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt), die gemeinsam gegen die AGB der Suhler Verlagsgesellschaft vorgegangen sind. Das Gericht untersagte der Beklagten, im Rechtsverkehr mit freien Journalisten bzw. Fotografen im Rahmen von Honorarvereinbarungen bestimmte Vertragsklauseln zu verwenden, die sie den (Honorar-)Verträgen als »rechtliche Hinweise« beigefügt hatte. Konkret beanstandete der Senat u.a. die in den Geschäftsbedingungen vorgesehene Abgeltungsklausel als »zu weitgehend«. Da nach dem Wortlaut mit der Zahlung des vereinbarten Honorars die Einräumung der Nutzungsrechte auch insoweit »abgegolten« sei als Drittverwertungsrechte bzw. Anpassungen nach §§ 32, 32a UrhG in Rede stünden, handele es sich der Sache nach um einen vom LG Erfurt (Az.: 3 O 1536/11) verneinten »Verzicht«. Nach der gebotenen »kundenfeindlichen Auslegung« sei dem Urheber durch die Klausel der Weg zu einer insgesamt angemessenen Vergütung versperrt. Die Abgeltungsregelung stehe im Widerspruch zum Rechtsgedanken der § 11 Satz 2, 32, 32a UrhG und benachteilige die Urheber unangemessen. 

Der DJV begrüßt die Entscheidung des Thüringer OLG auch im Hinblick auf die erklärte Zulässigkeit der Verbandsklage, mit dem Ziel angemessene Vergütungen für die freien Journalisten und Journalistinnen zu erstreiten. Das Thüringer OLG schloss sich diesbezüglich den bereits ergangenen obergerichtlichen Urteilen aus München (Az: 6 U 4127/10) und Hamburg (Az.: 5 U 113/09) an. 

Ähnlich entschied das OLG Rostock (Az.: 2 U 18/11; Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt) und erklärte eine Klausel, die die Übertragung des unbeschränkten Nutzungsrechts vom freien Journalisten auf den Verlag, der Nordost Medienhouse GmbH, vorsah für rechtsunwirksam. Die Nutzung sollte sich nicht nur auf die Print- und Onlinemedien des Verlages erstrecken, sondern auch auf Werbung und Merchandising-Produkte. Das OLG Rostock hielt die mit der streitgegenständlichen Klausel beabsichtigte umfassende Rechteeinräumung zugunsten des Verlags für eine »unangmessene, nicht mit dem Grundgedanken der Zweckübertragungslehre zu vereinbarende Schlechterstellung der Journalisten gegenüber der Beklagten«.

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