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31.05.2012; 10:27 Uhr
BGH entscheidet zur Wirksamkeit von Honorarbedingungen für freie Journalisten
Honorarregelungen des Axel-Springer-Verlages verstoßen gegen Transparenzgebot

Geklagt hatte der Deutsche Journalisten-Verband (DJV), da er eine Vielzahl der in den Verträgen mit freien Journalisten zugrundegelegten Honorarregelungen enthaltenen Klauseln des Axel-Springer-Verlages für unwirksam hielt. Laut Pressemitteilung hat der I. Zivilsenat des BGH heute entschieden (Az.: I ZR 73/10; Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt), dass die betreffende Bestimmung, mit der sich der beklagte Verlag umfassend die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den von den freien Journalisten erstellten Beiträgen einräumen lässt, zwar wirksam ist, weil sie der Entscheidungsfreiheit der Vertragsparteien unterworfen sei und damit nicht der gerichtlichen Kontrolle von AGBs unterliege. Die pauschale Vergütungsregelung hingegen, die u.a. bestimmt, dass im vereinbarten Honorar ein angemessener Anteil für die Einräumung der umfassenden Nutzungsrechte enthalten ist, halte der BGH anders als das KG Berlin in der Berufungsinstanz (Az: 5 U 66/09) allerdings für »rechtlich bedenklich«.

Zur umfassenden formularvertraglichen Rechtseinräumung führt der BGH aus, diese sei insbesondere mit dem Schutzgedanken des § 31 Abs. 5 UrhG vereinbar. § 31 Abs. 5 UrhG komme als Maßstab einer Inhaltskontrolle von AGB nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht in Betracht. Denn zum einen handele es sich dabei um eine Auslegungsregel, die Inhalt und Umfang der einzuräumenden Rechte grundsätzlich der Disposition der Vertragsparteien überlasse. Zum anderen gehe es bei den Klauseln um Regelungen, die unmittelbar den Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflichten als Kernbereich privatautonomer Vertragsgestaltung bestimmen. Diese seien regelmäßig der Inhaltskontrolle nach § 307 ff. BGB entzogen, woran auch die Einführung des § 11 Satz 2 UrhG nichts geändert habe. 

Die Unwirksamkeit der Vergütungsregelungen begründet der BGH mit dem Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Nach den Honorarregelungen des beklagten Verlages sei völlig unklar, ob der Journalist für weitergehende Nutzungen eine gesonderte Vergütung erhalten soll oder nicht. Die Regelungen sehen vor, dass einzelne in der Vergütungsklausel aufgeführte Nutzungen »in jedem Fall« abgegolten seien, eine etwaige gesonderte Vergütung für andere darüber hinausgehende Nutzungen sich jedoch nach einer »Absprache« zwischen den Vertragsparteien richte. Nach dem BGH stellt diese undifferenzierte Bestimmung eine unangemessene Benachteiligung des Journalisten dar. Es sei davon auszugehen, dass undifferenzierte Pauschalvergütungen, auch solche, bei denen mit dem vereinbarten Honorar sämtliche weitergehenden Nutzungen abgegolten sind, sich häufig als nicht angemessen mit der Folge des § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG erweisen.

Zustimmung bei DJV und ver.di findet zwar die Entscheidung, dass die streitgegenständlichen Honorarbedingungen 2007 für Freie des Axel-Springer-Verlages in wesentlichen Teilen für unwirksam erklärt wurden und nicht länger angewandt werden dürfen. Es sei aber »bedauerlich«, dass der BGH mit seiner heutigen Entscheidung zur umfassenden Rechtseinräumung »die freien Journalisten als regelmäßig schwächere Partei im Regen stehen lässt«, so der stellvertretende ver.di Bundesvorsitzende Frank Werneke.

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