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10.01.2013; 21:59 Uhr
Schiedsstelle soll über die von der GEMA geforderte Mindestvergütung für YouTube-Videos entscheiden
Parallel mahnt die GEMA YouTube wegen willkürlicher Einblendung von Sperrtafeln ab

Die GEMA hat die Verhandlungen mit YouTube über die Lizenzierung von »YouTube«-Videos mit lizenzpflichtiger Musik einer eigenen Pressemitteilung zufolge für gescheitert erklärt. Es konnte weder eine Einigung über die Frage der urheberrechtlichen Verantwortlichkeit des Services für die dort eingestellten Inhalte, noch über die Höhe der Vergütung erreicht werden. Um dennoch eine angemessene Vergütung der Urheber sicherzustellen, hat die GEMA nun Anträge auf Schadensersatz bei der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Betroffen sei die unlizenzierte Nutzung von 1000 urheberrechtlich geschützten Musikwerken des GEMA-Repertoires. Hier gelte es, die Angemessenheit der von der GEMA geforderten Per-Stream-Minimumvergütung von 0,375 Cent überprüfen zu lassen. 

Parallel geht die GEMA gegen YouTube mit einer Abmahnung vor. Das Unternehmen soll die »willkürliche« Schaltung von Sperrtafeln auf der »YouTube«-Webseite unterlassen. Laut »Spiegel Online« wird bei Videos, die als Folge des Streits gesperrt sind, erklärt, diese seien »in Deutschland nicht verfügbar, da die GEMA die Verlagsrechte hieran nicht eingeräumt hat«. Dr. Harald Heker, Vorstandsvorsitzender der GEMA, erklärt das Vorgehen der GEMA dahingehend, dass durch den eingeblendeten Text der falsche Eindruck erweckt werde, dass die GEMA die Lizenzierung von Musiknutzung kategorisch verweigere. Tatsächlich sei die GEMA jedoch immer dazu bereit eine Lizenz zu erteilen, die YouTube nach den gesetzlichen Regelungen auch jederzeit einseitig hätte erwerben können. Bislang habe man in diesem Zusammenhang auf rechtliche Schritte bewusst verzichtet, um die laufenden Gespräche durch ein weiteres gerichtliches Verfahren nicht zu belasten. Für den Fall, dass YouTube der Aufforderung nicht nachkommt, kündigt die GEMA in ihrer Pressemitteilung die Beschreitung des gesetzlich vorgesehenen Wegs einer Unterlassungsklage an.

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[IUM/kr]

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