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30.07.2013; 14:21 Uhr
BGH zur Zulässigkeit von Bildberichterstattungen über öffentliche Auftritte von Kindern prominenter Eltern
Berichterstattung über Carolines Tochter in »Freizeit Revue« zulässig

Der BGH billigt mit dem erst gestern veröffentlichten Urteil vom 28. Mai 2013 die Berichterstattung in der »Freizeit Revue« über einen Eiskunstlauf-Wettbewerb, an dem auch Alexandra, die Tochter von Caroline Prinzessin von Hannover teilgenommen hatte (Az.: VI ZR 125/12; Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Der Bericht war mit mehreren Fotos, darunter auch mit drei Bildern der Klägerin illustriert, die sie als Eiskunstläuferin zeigten und sie im Bild-Untertext mit »Eisprinzessin Alexandra« bezeichneten.

Der VI. Zivilsenat des BGH lehnte entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts den Anspruch auf Unterlassung einer erneuten Veröffentlichung der beanstandeten Bildnisse ab. Nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG, nach dem die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen nach gefestigter Rechtsprechung des erkennden Senats zu beurteilen ist, sei die von der Klägerin angegriffene Bildberichterstattung als solche über ein zeitgeschichtliches Ereignis zulässig. Der Zulässigkeit der Veröffentlichung der Fotos stehe auch nicht entgegen, dass die auf ihnen abgebildete Klägerin zum Zeitpunkt der Aufnahme der Bilder erst 11 Jahre alt war. Kinder, unabhängig davon, ob deren Eltern prominente Personen sind oder nicht, bedürfen eines besonderen Schutzes, so der BGH. Es sei daher stets eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem beeinträchtigten Persönlichkeitsrecht und der Meinungs- und Pressefreiheit unter Berücksichtigung des Informationsinteresses vorzunehmen. Im konkreten Fall sei nicht ersichtlich, dass die beanstandeten Fotos die kindgerechte Entwicklung der Klägerin stören könnten. Bei dieser Sachlage verdiene das Veröffentlichungsinteresse der Beklagten Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz der Klägerin. 

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