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28.11.2007; 10:04 Uhr
BGH: Keine Entscheidung zu Honorarvereinbarung für Bildveröffentlichung bei Firmenportrait in Zeitschrift
Zurücknahme der Revision, aber Verstoß gegen Kennzeichnungspflicht als Werbung mit der Folge der Nichtigkeit naheliegend
Keine Entscheidung musste der Bundesgerichtshof (BGH) treffen in der Frage, ob ein Honorar für den Abdruck von textbegleitenden Fotos im Rahmen eines so genannten Firmenportraits in einer Zeitschrift vereinbart werden kann. Wie der BGH am 27.11.2007, mitteilte, nahm das die Zeitschrift herausgebende klagende Unternehmen seine Revision gegen das abweisende Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG Düsseldorf) zurück (ZUM-RD 2007, 119). Die Klägerin hatte der Beklagten zunächst nur ein - kostenloses - Interview vorgeschlagen und erst im späteren Schriftwechsel einen Hinweis auf die Kosten der Bildveröffentlichung gegeben, den die Beklagte nach ihrer Darstellung übersehen hatte. Das OLG Düsseldorf hatte darin einen Verstoß gegen die Pflicht des Verlegers gesehen, entgeltliche Veröffentlichungen als Anzeige zu bezeichnen (§ 10 NW PresseG zur Kennzeichnungspflicht), was zur Nichtigkeit des etwaigen Vertrages wegen Gesetzesverstoßes gem. § 134 BGB führe. Die Richter des X. Zivilsenats des BGH ließen in der mündlichen Verhandlung vom 27.11.2007 erkennen, bereits das Zustandekommen eines entgeltlichen Vertrages für problematisch zu halten, im Übrigen aber auch den Einschätzungen des Berufungsgerichts zuzuneigen. Dies veranlasste die Klägerin dazu, ihre Revision zurückzunehmen. Dokumente:Institutionen:Zu diesem Thema:
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