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21.09.2005; 11:50 Uhr
Staatsanwaltschaft fordert höhere Strafe für Stefan Raab
200.000 Euro statt 150.000 Euro Geldstrafe wegen Beleidigung und Verstoß gegen Kunsturhebergesetz

Die Verurteilung Stefan Raabs vor dem Amtsgericht München am 17.9.2005 (Veröffentlichung in der ZUM folgt) zu 150.000 Euro Geldstrafe ist der Staatsanwaltschaft nicht ausreichend. Einem Bericht der »Süddeutschen Zeitung« vom 21.9.2005 zufolge legte sie Berufung gegen das Urteil ein und fordert die Verhängung von 200.000 Euro Geldstrafe.

Im Fall hatte die Münchner Staatsanwaltschaft wegen der Darstellung einer Mutter mit Schultüte als »perfekt getarnte Drogendealerin« einen Strafbefehl von mehr als 200.000 Euro beim Amtsgericht beantragt. Gegen diesen hatte der Modertator Einspruch erhoben. In der von Stefan Raab moderierten Show, die im Abendprogramm des Senders Pro Sieben ausgestrahlt wird, war ein Ausschnitt einer Reportage des Hessischen Rundfunks über die Einschulung von Erstklässlern gezeigt worden. Die Szene, die die Mutter mit der Schultüte zeigt, wurde fast eine Minute lang als Standbild festgehalten und entsprechend kommentiert. Die Staatsanwaltschaft sah hierin eine öffentliche Zur Schau Stellung ohne Einverständnis der Frau und einen Verstoß gegen das Kunsturhebergesetz. Dem folgte die Amtsrichterin und befand Raab in beiden Punkten der Anklage für schuldig. Das Interesse der Dargestellten überwiege bei einer Abwägung mit dem Grundrecht auf Meinungs- und Kunstfreiheit. Allerdings wurde der Moderator anders als von der Staatsanwaltschaft beantragt nur zu 150.000 Euro Geldstrafe verurteilt. In der Berufung fordert die Staatsanwaltschaft nun die höhere Geldstrafe von 200.000 Euro, weil sich Raab bis zum Schluss uneinsichtig gezeigt habe. Auch die Verteidigung hat Berufung gegen das Urteil eingelegt.

Die zivilrechtliche Klage der Betroffenen auf Schmerzensgeld in Höhe von 90.000 Euro hat das Landgericht Berlin (ZUM 2005, 567 ff.) am 31.3.2005 abgelehnt. Das Persönlichkeitsrecht der 28-Jährigen sei nicht so schwer verletzt worden, dass eine solche Forderung gerechtfertigt sei. Vielmehr sei ihre Darstellung in der Sendung als zulässige Satire zu bewerten.

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[IUM/kr]

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