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16.11.2005; 11:13 Uhr
Ernst August von Hannover muss Berichte über Verkehrsverstoß dulden
BGH: schwerwiegender Verkehrsverstoß wurde von einer in der Öffentlichkeit bekannten Person begangen

Die mit einem Foto von Ernst August Prinz von Hannover bebilderte Berichterstattung dreier Presseverlage über einen Verkehrsverstoß des Prinzen verstößt nicht gegen sein Persönlichkeitsrecht. Dies entschied der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch Urteil am 15.11.2005 (Az.: VI ZR 286/04, VI ZR 287/04, VI ZR 288/04 - Veröffentlichung in der ZUM folgt) laut einer Pressemitteilung desselben Tages. Im Fall hatte Ernst August von Hannover drei Presseverlage verklagt, die Berichterstattung über eine Verurteilung seiner Person durch ein französisches Gericht wegen Geschwindigkeitsüberschreitung um 81 km/h zu unterlassen. Seiner Ansicht nach handelt es sich dabei um einen unwesentlichen Vorfall, der kein Informationsinteresse begründe. Damit liege eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts vor.

Wie die vorigen Instanzen (LG Berlin 27 O 791/03; 27 O 790/03; 27 O 844/03; KG Berlin, Az.: 9 U 84/04; 9 U 93/04; 9 U 95/04 - ZUM 2004, 922 ff.) wies der BGH die Klagen ab. In der öffentlichen Berichterstattung über eine Straftat unter Namensnennung, Abbildung oder Darstellung des Täters liege zwar regelmäßig eine »erhebliche Beeinträchtigung« des Persönlichkeitsrechts des Täters. Unter Berücksichtigung des Interesses der Öffentlichkeit kann eine solche Berichterstattung nach Ansicht der Karlsruher Richter jedoch »je nach Art der Tat und der Person des Täters« zulässig sein. Sie sei nicht prinzipiell auf schwere Straftaten zu beschränken. In dem vorliegenden Fall sei die Berichterstattung zulässig gewesen, da es sich um einen schwerwiegenden Verkehrsverstoß gehandelt habe, der schon als solcher geeignet sei, Anlass zu öffentlicher Diskussion zu geben. Hierüber dürfe jedenfalls dann mit Namensnennung und Abbildung berichtet werden, wenn der Verkehrsverstoß von einer in der Öffentlichkeit bekannten Person begangen wurde.

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