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23.05.2007; 16:41 Uhr
USA: Thumbnails bei Google keine Urheberrechtsverletzung
Verlinkung auf Urheberrechte verletzende Drittseiten kann aber Mitstörerhaftung begründen

Die Darstellung von in urheberrechtsverletzender Weise auf Drittseiten dargestellten Fotos in Form von »thumbnails« durch den Suchmaschinenbetreiber Google verstößt nicht gegen US-amerikanisches Urheberrecht. Dies entschied der kalifornische U.S. 9th Circuit Court of Appeals am 16.5.2007 durch Urteil.

Gegen Google geklagt hatte der Betreiber einer Erotikseite, Perfect 10. Google stellt bei der Bildersuche die Ergebnisse als »thumbnail« dar und gibt damit eine verkleinerte Kopie des Originals wieder. Zusätzlich setzt Google einen Link zu den Originalen, die grundsätzlich nur zahlenden Kunden zugänglich sind. Da die widergegebenen Fotos auf Seiten Dritter gefunden würden, die diese dort zuvor in, das Urheberrecht von Perfect 10 verletzender Weise zugänglich gemacht hätten, sei nach Ansicht von Perfect 10 sowohl die Erstellung der »thumbnails« als auch die Verlinkung zur Ursprungsseite ein Verstoß gegen Copyright-Gesetze.

Das Gericht der Vorinstanz hatte eine Urheberrechtsverletzung jedoch nur in der Wiedergabe der Fotos durch Google als »thumbnails« angenommen, dies bei der Verlinkung aber abgelehnt. Wie die Electronic Frontier Foundation (EFF) bereits am 16.5.2007 mitteilte, folgte dem das Berufungsgericht nicht. Vielmehr unterfalle die »thumbnail«-Darstellung dem Prinzip des »fair use«, da der transformative Gebrauch der Fotos durch Google den Zugang zu kreativen Werken unterstütze, was als eines der Kernziele des Copyrights höher wiege als ein möglicher, eher spekulativer Verlust von Lizenzeinnahmen auf seiten von Perfect 10. Ebenfalls dem »fair use« unterfielen die Nutzer von Google, die sich die über die Bildersuche gefundenen Fotos im Wege des Caching über den Browser auf ihrem Computer anschauen würden. Jedoch könne bei der Verlinkung nicht generell von einer fehlenden Mitstörerhaftung ausgegangen werden. Google obliege nur solange keiner Überwachungs- und Kontrollpflicht der Webseiten, auf die verlinkt werde, wie es von Perfect 10 nicht auf konkrete Urheberrechtsverletzungen hingewiesen werde. Ob dies der Fall sei, soll nun - so »iRights.info« zufolge - die Ausgangsinstanz entscheiden, unter Umständen durch eine erneute Beweisaufnahme.

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