mobiles Menü Institut für Urheber- und Medienrecht
23.06.2015; 15:48 Uhr
Datenschutzarbeitsgruppe zieht Bilanz zu »Recht auf Vergessenwerden«
Seit EUGH Urteil vom 13. Mai 2014 sind fast 2000 Datenschutzbeschwerden gegen Suchmaschinenbetreiber eingegangen

Bei den Datenschutzbehörden sind bisher fast 2000 Beschwerden gegen Suchmaschinenbetreiber hinsichtlich des »Rechts auf Vergessenwerden« eingegangen. Dies ist das Ergebnis einer Umfrage der Artikel 29 Datenschutzarbeitsgruppe an die Datenschutzbehörden hinsichtlich der Durchsetzbarkeit der Löschansprüche von Einträgen mit persönlichen Daten aus dem Suchindex. Der EUGH hatte im Mai 2014 ein Urteil zum »Recht auf Vergessenwerden im Internet« gefällt. Danach hat Google unter bestimmten Umständen Einträge mit persönlichen Daten aus dem Suchindex auf Verlangen der Betroffenen zu löschen (ZUM 2014, 559 - veröffentlicht auf Beck Online; vgl. auch Meldung vom 19. Mai 2014). Laut einer Pressemitteilung der Artikel 29 Datenschutzarbeitsgruppe vom 18. Juni 2015 wurde die Umfrage ein Jahr nach Ergehen des EUGH-Urteils und sechs Monate nachdem die Datenschutzbehörden begonnen haben, sich mit derartigen Fällen zu beschäftigen, gestellt. Nach den Umfrageergebnissen richtet sich ein Großteil der Beschwerden gegen Google

Im November 2014 hatte die Datenschutzgruppe eine Stellungnahme veröffentlicht, wie weit das so genannte »Recht auf Vergessenwerden« reicht. Anhand der dort aufgestellten Kriterien werden jede Beschwerde beurteilt. Soweit die Bedingungen der EUGH-Entscheidung vorliegen, würden die Suchmaschinenbetreiber aufgefordert, die in Frage stehenden Links zu löschen. Hierbei werde zwischen dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 7 der Grundrechtscharta) und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten (Art. 8 der Grundrechtscharta) auf der einen Seite und dem Recht öffentlichen Interesse, eine Information zu dem Namen zu finden, auf der anderen Seite abgewogen. 

Zwar sei die inhaltliche Kontinuität der Entscheidungen der Datenschutzbehörden durch die Anwendung der Kriterien der Artikel 29 Datenschutzarbeitsgruppe gewahrt. Die Datenschützer räumen aber ein, dass einige Kriterien möglicherweise klarer definiert werden müssten. Dies sei bspw. bei der Beantwortung der Frage, inwieweit eine Person eine »Person des öffentlichen Lebens« ist, der Fall. Daneben müsse konkretisiert werden, ab wann eine Information als veraltet gilt und damit irrelevant ist. 

Wie die Datenschutzbehörden mitteilten, sind der Großteil der zur Beschwerde gebrachten Ablehnungen der Suchmaschinenbetreiber, die persönlichen Daten aus dem Suchindex zu löschen, jedoch gerechtfertigt. 

Dokumente:

[IUM/kr]

Permanenter Link zu dieser News Nr. 5430:

https://www.urheberrecht.org/news/5430/


Zurück zur Liste


Der kostenlose Service unserer Online-Redaktion.

Das IUM dokumentiert die politischen und rechtlichen Entwicklungen aus dem Bereich des Urheber- und Medienrechts und gibt einen tagesaktuellen Newsletter heraus. Dieser informiert über neue Gerichtsentscheidungen und laufende Gesetzgebungsverfahren und ist dabei dem Gebot strikter Neutralität verpflichtet. Fördermitglieder erhalten den Newsletter vorab per E-Mail. Sein Inhalt wird hier dokumentiert.

Hier können Sie sich für den IUM Newsletter anmelden!

Gerne schicken wir Ihnen auch alle aktuellen Informationen per Mail.