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01.10.2007; 11:59 Uhr
Gericht untersagt BMJ Speicherung personenbezogener Daten
AG Mitte: Webseitenbetreiber muss dynamische IP-Adressen nach Nutzungsvorgang löschen
Dem Bundesministerium der Justiz (BMJ) ist es untersagt worden, die personenbezogenen Daten eines Nutzers des Internetauftritts des Ministeriums über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus zukünftig zu speichern. Dies entschied laut »Daten-Speicherung.de« das Berliner Amtsgericht Mitte (AG Mitte) durch Urteil vom 27. März 2007 (Az. 5 C 314/06, Tenor abgeändert durch Berufungsurteil des Landgerichts Berlin vom 6. September 2007 - Veröffentlichung in der ZUM folgt). Der Kläger hatte von dem BMJ verlangt, die Speicherung personenbezogener Daten, darunter seine IP-Adresse, für einen Zeitraum von 14 Tagen nach dem jeweiligen Zugriff auf das Internetportal des Ministeriums zu unterlassen und die entsprechenden vorhandenen Daten zu löschen. Nachdem die Beklagte dem letzteren Begehren im Verlauf des Verfahrens nachgekommen war, gab das AG Mitte der Klage statt; das Landgericht Berlin änderte auf die Berufung der Beklagten lediglich den Tenor dahingehend ab, nur dann die Speicherung des Namens der abgerufenen Datei bzw. Seite, des Datums und der Uhrzeit des Zugriffs, der übertragenen Datenmenge sowie der Meldung, ob der Abruf erfolgreich war, zu unterlassen, als dass die (dynamische) IP-Adresse der zugreifenden Hostsystems gespeichert wird. Das AG Mitte qualifizierte dabei dynamische IP-Adressen, wie sie von der Beklagten auch gespeichert würden, als »personenbezogene Daten« im Sinne des § 15 Abs. 1 TMG, da es sich um Einzelangaben über bestimmbare natürliche Personen gem. § 3 BDSG handele. Durch Zusammenführung der personenbezogenen Daten mit Hilfe Dritter sei es bereits jetzt ohne großen Aufwand in den meisten Fällen möglich, Internetnutzer aufgrund ihrer IP-Adresse zu identifizieren. Dies gelte mit Blick auf den Schutzzweck des Datenschutzrechts nicht nur dann, wenn der Betroffene mit legalen Mitteln identifiziert werden könne, sondern auch für Missbrauchsfälle. Auch die Rechtfertigungen gem. § 15 Abs. 4 und 8 TMG (Speicherung zu Zwecken der Abrechnung oder zur Kontrolle einer vollständigen Vergütung entgeltlicher Leistungen) lägen im streitigen Falle nicht vor und auch § 9 BDSG könne nicht herangezogen werden, denn diese Vorschrift solle »die Umsetzung der Vorschriften des TKG bzw. des TDDSG bewirken und nicht deren 'Aufhebung'«. Da auch eine Wiederholungsgefahr trotz mittlerweile geänderter Speicherungspraxis weiterhin gegeben sei, weil es zumindest einer strafbewehrte Unterlassungserklärung bedurft hätte, sah das AG Mitte einen Anspruch auf zukünftige Unterlassung als gegeben an. Dokumente:Institutionen:Zu diesem Thema:
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