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09.12.2003; 15:20 Uhr
BGH lehnt Revision in Domain-Rechtsstreit ab
OLG Hamm: Domainkombinationen aus Branchenbegriff und Ortsbezeichnung können wettbewerbswidrig sein
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in dem Rechtsstreit um die Domain »tauchschule-dortmund« die Revision nicht zugelassen (Az: I ZR 117/03). Die Rechtssache habe weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordere die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung. Im Fall hatten zwei Dortmunder Tauchschulen die Domain »tauchschule-dortmund.de« beansprucht, wobei die kleinere sie tatsächlich nutzte. Darauf klagte die größere der beiden Tauchschulen mit der Begründung, die Nutzung der Domain sei wettbewerbswidrig. Sowohl die erste Instanz, wie auch die zweite, das Oberlandesgericht Hamm (OLG) (Az: 4 U 14/03, ZUM-RD 2003, 462 ff.), entschieden zugunsten der Klägerin. Die Nutzung der Domain durch die kleinere Tauchschule sei wettbewerbswidrig. Die Internetnutzer würden irregeführt, da der Domain-Name eine Alleinstellungsbehauptung darstelle. Die Nichtzulassung der Revision erfuhr kritische Stimmen. So weist die Webseite »domain-recht« in einem Artikel vom 9.12.2003 darauf hin, dass durch die Entscheidung des OLG Hamm die Sicherheit des Prinzips »first comes, first served« nicht mehr gewährleistet sei. Institutionen:Permanenter Link zu dieser News Nr. 1615: http://www.urheberrecht.org/news/1615/
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