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27.11.2006; 11:53 Uhr
BGH: Verwendung von Städtenamen mit Top-Level-Domain »info« durch Dritte unzulässig
Geltende Grundsätze der Zuordnungsverwirrung in Verbindung mit Top-Level-Domain »de« entsprechend anwendbar

Die Verwendung des Namens einer Gebietskörperschaft ohne weitere Zusätze als Second-Level-Domain zusammen mit der Top-Level-Domain »info« durch einen Dritten, der kein Recht zur Namensführung hat, stellt eine unberechtigte Namensanmaßung dar. Dies entschied der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) am 21.9.2006 durch Urteil (Az. I ZR 201/03 - Veröffentlichung in der ZUM folgt).

Die Stadt Solingen hatte sich gegen eine GmbH als Betreiberin zweier Websites mit den Domainnamen »solingen-info.de« und der Top-Level-Domain »solingen.info« gewandt und hinsichtlich der letzteren wegen Verletzung ihres Namensrechts auf Unterlassung geklagt. Mit ihrer Revision verfolgte die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage mit der Begründung, der Internet-Nutzer erwarte unter dem Domain-Namen »solingen.info« nur Informationen über die Region Solingen, ordne diesen aber nicht der Klägerin zu. Außerdem werde aufgrund des Inhalts der Startseite erkennbar, dass es sich nicht um eine Website der Klägerin handele. Dem folgte der BGH nicht und wies die Revision zurück.

Die BGH-Richter bejahten eine Verletzung des der Klägerin als Gebietskörperschaft gem. § 12 BGB zustehenden Namensrechts durch die Beklagte. Eine Zuordnungsverwirrung werde nicht durch die Verwendung der Top-Level-Domain »info« ausgeschlossen, da diese nicht geeignet sei, an der Zuordnung der Bezeichnung »solingen« zu der gleichnamigen deutschen Stadt als Namensträger etwas zu ändern. Insbesondere folge für den Internet-Nutzer daraus nicht, »dass es sich um das Informationsangebot eines Dritten und nicht des Namensträgers handelt«. Die Grundsätze einer Zuordnungsverwirrung bei der isolierten Verwendung der Second-Level-Domain »solingen« mit der Top-Level-Domain »de« würden auch auf die Kombination mit »info« gelten, da letztere keine Auschlussfunktion entfalte, wie dies bei anderen, nicht länderspezifischen Top-Level-Domains wie »biz« (für business) oder »pro« (für professions) der Fall sein könnte. Ferner werde dem berechtigten Interesse der Beklagten an der Verwendung eines beschreibenden Domain-Namens unter Einbeziehung des Namens der Klägerin zur Bezeichnung eines Internet-Auftritts dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass der Name »solingen« mit Zusätzen als Second-Level-Domain verwendet werden könne. Der Einwand, der Inhalt der Startseite von »solingen.info« kläre darüber auf, dass nicht die Klägerin die Betreiberin der Seite sei, greife daher nicht.

Institutionen:

Zu diesem Thema:

  • Namensanmaßung durch Registrierung als Domainname, Urteil des BGH vom 9. September 2004, ZUM 2005, 323-324
  • Keine Zuordnungsverwirrung durch Top-Level-Domain »at«, Urteil des LG Hamburg vom 10. Dezember 2004, ZUM-RD, 2005, 153-154
  • Das System der Domainnamen, Aufsatz von Petra Marwitz, Frankfurt am Main, ZUM 2001, 398-404
[IUM/hl]

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