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18.06.2012; 13:54 Uhr
Sky vs. ORF: EU-Generalanwalt hält Verpflichtung zur Einräumung des Kurzberichterstattungsrechts zum Nulltarif für gerechtfertigt
Inhaber von Exklusivübertragungsrechten nicht unverhältnismäßig in ihren Grundrechten betroffen

In dem Rechtsstreit zwischen der Sky Österreich GmbH und dem Österreichischen Rundfunk (ORF) (Az.: C-283/11) vertritt Generalanwalt Yves Bot in seinen Schlussanträgen die Auffassung, dass die in Art. 15 Abs. 6 der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (2010/13/EU) vorgesehene Begrenzung der Kostenerstattung, die Inhaber von Exklusivübertragungsrechten dafür erhalten, dass sie es anderen Sendern ermöglichen, kurze Ausschnitte von Ereignissen von großem öffentlichen Interesse zu verwenden, einen gerechtfertigten Eingriff in die unternehmerische Freiheit und das Eigentumsrecht der Inhaber von Exklusivrechten darstellt. Die gemäß der Richtlinie bestimmte Begrenzung der Kostenerstattung auf die unmittelbar mit der Gewährung des Zugangs zu dem Sendesignal verbundenen tatsächlichen zusätzlichen Kosten verstoße nicht gegen die Grundrechtecharta. Der Unionsgesetzgeber habe vielmehr mit der Regelung in Art. 15 Abs. 6 der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste einen ausgewogenen Ausgleich zwischen dem Schutz des Eigentumsrechts und der unternehmerischen Freiheit der Inhaber von Exklusivübertragungsrechten auf der einen Seite sowie der Informatiosnfreiheit und der Medienvielfalt auf der anderen Seite geschaffen.  

Seinen Ausgangspunkt hatte der Rechtsstreit darin, dass die österreichische Regulierungsbehörde für Kommunikation (KommAustria) Ende Dezember 2010 beschlossen hatte, dass der Bezahlsender Sky, welcher in Österreich über Satellit digital und verschlüsselt das Fernsehprogramm »Sky Sport Austria« ausstrahlt und die Exklusivrechte für bestimmte Fußballspiele der UEFA Europa League mit österreichischer Beteiligung in den Spielzeiten 2009/2010 bis 2011/2012 erworben hatte, verpflichtet sei, dem ORF das Kurzberichterstattungsrecht einzuräumen ohne Anspruch auf Ersatz weiterer Kosten zu haben. Der ORF schulde Sky lediglich die Erstattung der Kosten des Zugangs zum Satellitensignal, die sich im konkreten Fall auf 0 Euro beliefen.

Der Generalanwalt führt zu Gunsten des ORF aus, die Begrenzung der Kostenerstattung sei im Hinblick auf die Entstehung eines europäischen Meinungs- und Informationsraumes das wirksamste Mittel, um einer Fragmentierung der Informationsverbreitung zwischen den Mitgliedstaaten und je nach der wirtschaftlichen Bedeutung der Fernsehsender vorzubeugen. Der mit der streitigen Richtlinienbestimmung verbundene Eingriff in die Grudrechte der Inhaber der Exklusivübertragungsrechte sei durch eine Reihe von für das Kurzberichterstattungsrecht geltende Bedingungen und Beschränkungen erheblich abgemildert. So bestehe dieses Recht nur für Ereignisse von großem öffentlichem Interesse, die bereitgestellten Auszüge dürften ausschließlich für »allgemeine Nachrichtensendungen« und nur zum Zweck der Kurzberichterstattung verwendet werden und nicht länger als 90 Sekunden dauern. Schließlich führe die Verpflichtung der Sekundärfernsehveranstalter, die Quelle der Ausschnitte anzugeben, dazu, dass Werbung für die Inhaber der Exklusivrechte gemacht werde. 

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