mobiles Menü Institut für Urheber- und Medienrecht
18.03.2013; 10:24 Uhr
Fernsehsender können die Weiterverbreitung ihrer Sendung übers Internet verbieten
EuGH: Weiterverbreitung stellt unter bestimmten Voraussetzungen »öffentliche Wiedergabe« dar

Die Weiterverbreitung einer terrestrischen Fernsehsendung über das Internet ist eine »Wiedergabe« im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG (Informations-Richtlinie) und kann nicht ohne die Erlaubnis des Urhebers des weiterverbreiteten Werks vorgenommen werden, wenn die Werke öffentlich wiedergegeben werden. Der Begriff der Öffentlichkeit umfasst dabei eine unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten und impliziert eine ziemlich große Zahl von Personen. In dem vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) am gestrigen Donnerstag entschiedenen Fall, bejahten die Richter einer Pressemitteilung zufolge die öffentliche Wiedergabe gemäß der Richtlinie.

Im Fall hatten mehrere britische Fernsehsender gegen die Verbreitung ihrer Fernsehsendungen über das Internet praktisch in Echtzeit durch das Unternehmen TVCatchup Ltd (TVC) wegen der Verletzung ihrer Urheberrechte an den Inhalten geklagt. Sie sahen ihr Recht der öffentlichen Wiedergabe nach nationalem Recht und nach der Richtlinie 2001/29/EG verletzt. TVC bietet die Livestreams dabei nur solchen Nutzern an, die die Inhalte bereits aufgrund ihrer Fernsehempfangslizenz im Vereinigten Königreich rechtmäßig sehen dürfen. Die Bedingungen, mit denen sich die Nutzer laut der Pressemitteilung einverstanden erklären müssen, umfassen den Besitz einer gültigen Fernsehempfangslizenz und die Beschränkung der Dienste von TVC auf das Vereinigte Königreich. Die Webseite von TVC verfügt über Einrichtungen, die es ihr erlauben, den Ort zu überprüfen, an dem sich der Nutzer befindet, und versagt den Zugang, wenn die den Nutzern auferlegten Bedingungen nicht erfüllt sind.

Aufgrund dieses beschränkten Zugriffs hat sich das nationale Gericht in dem Fall an den EuGH mit der Frage gewandt, ob eine Einrichtung wie TVC Sendungen im Sinne der Informations-Richtlinie wiedergibt, wenn sie die Sendungen über das Internet an Mitglieder des Publikums verbreitet, die zum Zugang zum Signal der Erstsendung unter Benutzung ihrer eigenen heimischen Fernsehgeräte oder ihrer eigenen heimischen tragbaren Computer berechtigt wären.

Nach Ansicht des EuGH muss jede Sendung oder Weiterverbreitung eines Werks, die nach einem spezifischen technischen Verfahren erfolgt, vom Urheber grundsätzlich einzeln erlaubt werden. Da im Fall die Zugänglichmachung der Werke durch Weiterverbreitung einer terrestrischen Fernsehsendung über das Internet nach einem spezifischen technischen Verfahren erfolgt, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet, ist sie als »Wiedergabe« im Sinne der Richtlinie zu betrachten. Die Wiedergabe sei auch »öffentlich«, da sich die Weiterverbreitung an sämtliche im Vereinigten Königreich ansässige Personen richte, die über einen Internetanschluss verfügen und erklären, Inhaber einer Fernsehempfangslizenz in diesem Staat zu sein. Damit richte sich die Weiterverbreitung an eine unbestimmte Anzahl potenzieller Adressaten und erfasse ein große Zahl von Personen. Im Fall liege daher eine »öffentliche Wiedergabe« im Sinne der Richtlinie vor. 

Dokumente:

Institutionen:

[IUM/kr]

Permanenter Link zu dieser News Nr. 4893:

https://www.urheberrecht.org/news/4893/


Zurück zur Liste


Der kostenlose Service unserer Online-Redaktion.

Das IUM dokumentiert die politischen und rechtlichen Entwicklungen aus dem Bereich des Urheber- und Medienrechts und gibt einen tagesaktuellen Newsletter heraus. Dieser informiert über neue Gerichtsentscheidungen und laufende Gesetzgebungsverfahren und ist dabei dem Gebot strikter Neutralität verpflichtet. Fördermitglieder erhalten den Newsletter vorab per E-Mail. Sein Inhalt wird hier dokumentiert.

Hier können Sie sich für den IUM Newsletter anmelden!

Gerne schicken wir Ihnen auch alle aktuellen Informationen per Mail.