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26.03.2003; 17:54 Uhr
Bundesregierung verabschiedet Entwurf für neues Geschmacksmusterrecht
Erfordernis der Gestaltungshöhe entfällt - Bis zu 25 Jahre Schutz

Der Rechtsschutz für Geschmacksmuster soll ausgebaut werden und in Zukunft leichter zu erlangen sein. Das sind die Kernpunkte eines Entwurfs für ein neues Geschmacksmustergesetz (GeschmMG), den die Bundesregierung am 26.3.2003 in Berlin verabschiedete. Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (Geschmacksmuster-RL). Nach dem Entwurf soll es für einen Geschmacksmusterschutz künftig nicht mehr erforderlich sein, dass ein Gegenstand eine gewisse "Gestaltungshöhe" erreicht. Außerdem soll ein Geschmacksmusterschutz in Zukunft bis zu 25 Jahre und nicht mehr nur 2 Jahre lang möglich sein. Auch inhaltlich wird die Rechtsstellung des Geschmacksmusterinhabers erheblich gestärkt. In Zukunft soll er Dritten nicht nur die Nachahmung, sondern auch die Verwendung seines Geschmacksmusters untersagen können. Voraussetzung für den entsprechenden Unterlassungsanspruch soll allerdings sein, dass der Verwender das geschützte Geschmacksmuster tatsächlich kennt. Einzelteile eines Gesamterzeugnisses, beispielsweise einzelne Bleche einer Autokarosserie, sollen in Zukunft allerdings nur noch schutzfähig sein, wenn sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung sichtbar sind. Diese Einschränkung des geltenden Rechts wurde durch die Geschmacksmuster-RL erforderlich.

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