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15.01.2007; 14:36 Uhr
BLM muss Weisung zur Untersagung von privater Sportwettenwerbung nicht nachkommen
BayVerwGH: Kein Fall der Rechtsaufsicht wegen Verletzung des Gebots der Staatsferne in Rundfunkangelegenheiten
Das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst (Wissenschaftsministerium) darf die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) nicht im Wege der Rechtsaufsicht anweisen, die Ausstrahlung unzulässiger Werbung für private Sportwetten in den von ihr zu verantwortenden Rundfunkprogrammen zu unterbinden. Dies hat der 7. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) am 11.1.2007 durch Beschluss entschieden (Az. 7 CS 06.2495 - Veröffentlichung in der ZUM folgt). Das Wissenschaftsministerium hatte die BLM im Mai angewiesen, mit sofortiger Wirkung die Ausstrahlung jeder Werbung für nichtstaatliche Sportwettenangebote in den von ihr verantworteten Rundfunkprogrammen zu unterbinden. Dem hiergegen erhobenen Antrag der BLM auf vorläufigen Rechtsschutz entsprach das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 8. August 2006 (ZUM 2007, 72-77, Heft 1) unter Verweis auf Art. 19 Abs. 2 Satz 3 BayMG, indem es auch Werbung dem Begriff der Programmangelegenheiten zuwies und somit keinen Raum für ein rechtsaufsichtliches Einschreiten sah. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Wissenschaftsministeriums wies nun der BayVGH zurück. Dabei folgte der BayVerwGH der Vorinstanz und stellte fest, dass die von den Rundfunkanbietern verbreitete Wirtschaftswerbung als Bestandteil des jeweiligen Programms anzusehen sei, somit zu den »Programmangelegenheiten« zähle und deshalb gem. Art. 19 Abs. 2 Satz 3 BayMG nicht dem rechtsaufsichtlichen Zugriff des Staates unterfalle. Der Begriff des »Rundfunkprogramms« sei umfassend zu verstehen; insbesondere folge nicht aus dem verfassungsrechtlich stärker ausgeprägtem Schutz von sachbezogener Berichterstattung vor staatlichen Eingriffen gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gegenüber der vornehmlich zur Einnahmeezielung verbreiteten Werbung, dass der Gesetzgeber bei der gesetzlichen Ausgestaltung der Reichweite der staatlichen Rechtsaufsicht dieser Differenzierung entsprechen muss. Verzichte dieser wie im vorliegenden Fall auf eine solche Differenzierung, wie sich dies aus der Entstehungsgeschichte des Art. 19 Abs. 2 Satz 3 BayMG ergebe, so verbleibe auch kein Spielraum für eine einengende Interpretation des Begriffs der »Programmangelegenheiten«. Zudem schreibe auch nicht die EG-Fernsehrichtlinie (89/552/EG) den Mitgliedstaaten ein bestimmtes Aufsichtsmodell vor. Die der Entscheidung des BayVerwGH zugrunde liegende Fassung des Art. 19 BayMG ist mit Wirkung zum 1.1.2007 geändert und dem ebenfalls neu gefassten Art. 24 BayRG (ehemals Art. 23 a BayRG) angeglichen worden. Diese Gesetzesänderung hat in dem Verfahren jedoch keine Berücksichtigung gefunden, da nach Ansicht des BayVerwGH bei rechtsaufsichtlichem Einschreiten die Voraussetzungen schon bei Fristbeginn, d. h. von Anfang an, vorliegen mussten. Dies war hier aber nicht der Fall. Dokumente:Institutionen:Zu diesem Thema:
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