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24.01.2008; 10:10 Uhr
Keine Verantwortlichkeit von Access-Provider für Inhalte von Webseiten im Internet
OLG Frankfurt a. M.: Keine Ausdehnung der wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht
Ein Access-Provider ist grundsätzlich nicht verantwortlich für den Inhalt von Webseiten, zu denen er seinen Kunden den Zugang ermöglicht. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG Frankfurt a. M.) durch Beschluss vom 22.1.2008 (Az. 6 W 10/08 - Veröffentlichung in der ZUM 3/2008 folgt). Die die Huch Medien GmbH bietet zulässige pornographische Leistungen im Internet an und hatte versucht, den Access-Provider Arcor im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, für seine Kunden den Zugang zu den Webseiten »google.de« und »google.com« zu sperren. Das Landgericht Frankfurt am Main folgte der Argumentation des Antragstellers nicht, wonach das Angebot Arcors deshalb wettbewerbswidrig sei, weil über die Suchmaschine »Google« Webseiten mit pornographischen Darstellungen ohne Zugangsbeschränkung aufgerufen werden könnten, und wies den Antrag zurück (siehe Meldung vom 14.12.2007). Dem folgten nun auch die Richter des OLG Frankfurt und wiesen die Beschwerde der Antragstellerin ebenfalls zurück. Nach Ansicht der Rechtsmittelinstanz sei Arcor nicht für Wettbewerbsverstöße verantwortlich, die auf den über »Google« zu erreichenden Seiten begangen würden. Die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze für die Verkehrspflichten des Betreibers einer Internet-Auktionsplattform (ZUM 2007, 846) seien auf die vorliegende Fallkonstellation nicht übertragbar. Anders als der Plattformbetreiber mache der Antragsgegner seinen Kunden lediglich den Zugang zum Internet möglich. Damit eröffne er nicht im eigenen Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle für Wettbewerbsverstöße, sondern ermögliche nur den Zugang zu etwaigen Wettbewerbsverstößen, die aus einer von Dritten eröffneten Gefahrenquelle herrührten. Für eine Ausdehnung der wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht auch auf eine solche Form der Mitverursachung von Wettbewerbsverstößen seinen in der BGH-Entscheidung keine Anhaltspunkte ersichtlich. Darüber hinaus wäre aber eine Sperrung der bezeichneten Seiten auch unzumutbar, da nicht ersichtlich sei, wie der Antragsgegner dem Unterlassungsverlangen technisch nachkommen könne, seinen Kunden den Zugang zu den beiden Seiten unter Aussparung der beanstandeten Teile dieser Seiten zu ermöglichen. Vielmehr dürfte dies nur durch eine vollständige Sperrung machbar sein; dies jedoch sei aus wirtschaftlicher Sicht und der Bedeutung von »Google« für die Kunden des Antragsgegners nicht zumutbar. Dokumente:Institutionen:Zu diesem Thema:
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