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19.07.2012; 13:56 Uhr
BGH entscheidet in zwei Verfahren über den Fortbestand von Unterlizenzen bei Erlöschen der Hauptlizenz
In aller Regel kein Rückfall der Unterlizenz infolge Erlöschens der Hauptlizenz

Heute hat der I. Zivilsenat des BGH zwei Entscheidungen (Az.: I ZR 70/10 und I ZR 24/11; Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt) verkündet, in denen er sich mit dem Schicksal von Unterlizenzen bei Erlöschen der Hauptlizenz zu befassen hatte. In beiden Verfahren entschied der BGH, dass das Erlöschen einer Hauptlizenz in aller Regel nicht zum Erlöschen daraus abgeleiteter Unterlizenzen führt. Anders als bei dem Urteil »Reifen Progressiv« (Az.: I ZR 153/06), dem das Erlöschen der Hauptlizenz infolge wirksamen Rückrufs des Nutzungsrechts nach § 41 UrhG zugrunde lag, ging es diesmal um den Fortbestand der Unterlizenzen bei einer wirksamen Kündigung bzw. einer Aufhebungsvereinbarung des Hauptlizenzvertrages. Unter Berücksichtigung des Sukzessionschutzes (§ 33 UrhG) begründete der BGH seine Entscheidungen damit, dass das Interesse des Unterlizenznehmers an einem Fortbestand der Unterlizenz das Interesse des Hauptlizenzgebers an einem Rückfall der Unterlizenz im Falle des Erlöschens in aller Regel überwiege. Das Interesse des Hauptlizenzgebers sei weitgehend gewahrt, da er den Hauptlizenznehmer nach dem Erlöschen der Hauptlizenz auf Abtretung seines Anspruches gegen den Unterlizenznehmer auf Zahlung von Lizenzgebühren in Anspruch nehmen könne.

In dem einen Rechtsstreit (»M2Trade«; Az.: I ZR 70/10) ging es um die Nutzungsrechte an dem Computerprogramm »M2Trade«. Die Klägerin ist Inhabern des ausschließlichen Nutzungsrechts, die Beklagte ist Unterlizenznehmerin, welcher vom Hauptlizenznehmer ein einfaches Nutzungsrecht an dem Programm eingeräumt wurde. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass nach der Kündigung des Vertrages mit der Hauptlizenznehmerin nicht nur das ausschließliche Nutzungsrecht an sie zurückgefallen sei, sondern auch die davon abgeleiteten Nutzungsrechte einschließlich des der beklagten Unterlizenznehmerin eingeräumten einfachen Nutzungsrechts. Diese habe das Computerprgramm nach Vertragsbeendigung mit der Hauptlizenznehmerin unbefugt genutzt, habe das an dem Programm bestehende Urheberrecht verletzt und sei somit zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet. 

In dem anderen Verfahren (»Take Five«; Az.: I ZR 24/11) ging es um das Verlagsrecht an einer Komposition. Die Klägerin, Inhaberin der weltweiten Nutzungsrechte an der Komposition »Take Five« des Komponisten Paul Desmond war der Ansicht, dass mit der vereinbarten Aufhebung des mit einem Musikverlag geschlossenen Hauptlizenzvertrages über die ausschließlichen Nutzungsrechte für Europa, auch die dem Beklagten eingeräumte Unterlizenz in Form von ausschließlichen Subverlagsrechten für Deutschland und Österreich erloschen sei. Sie beantragte u.a. die Feststellung, dass der Beklagte nicht mehr Inhaber der Musikverlagsrechte an dem Werk »Take Five« für Deutschland und Österreich ist. 

In beiden Fällen sind die Klagen auch bereits vor den Berufungsgerichten gescheitert. Sowohl das OLG Brandenburg (Urteil vom 30. März 2010; Az.: 6 U 76/06) als auch das OLG München (Urteil vom 20. Januar 2011; Az.: 29 U 2626/10) nahmen bereits an, dass das Erlöschen der Hauptlizenz nicht zum Erlöschen der daraus abgeleiteten Unterlizenzen geführt habe. 

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