Institut für Urheber- und Medienrecht

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13.05.2003; 19:34 Uhr
Gericht untersagt Frauenzeitschrift Verwendung des Begriffs "Memory" für Gewinnspiel
Nicht nur beschreibende Gattungsbezeichnung - Markenverletzungen regelmäßig gerügt

Die Verwendung des Begriffs "Memory" für ein Spiel mit paarweise aufzudeckenden gleichen Karten für Werbezwecke ist nur mit Zustimmung der Firma Ravensburger als Inhaberin der entsprechenden Wortmarke zulässig. Das entschied das Landgericht München I (LG) mit Urteil vom 13.5.2003 (Az. 33 O 3824/03). Im Fall hatte die deutsche Ausgabe einer international bekannten Frauenzeitschrift im Februar 2003 in ihrem Internetangebot ein Gewinnspiel angeboten, bei dem paarweise gleiche Karten mit Modeartikeln aufgedeckt werden mussten. Beworben wurde dieses Gewinnspiel mit der Bezeichnung "Fashion-Memory" beziehungsweise "Memory". Die Firma Ravensburger, die unter der Marke "Memory" seit 1959 ein Kartelegespiel vertreibt, hatte der Zeitschrift die Verwendung des Begriffs daraufhin durch einstweilige Verfügung untersagen lassen. Zu Recht, wie das LG nun entschied. Die Richter meinten, der Begriff "Memory" habe sich nicht wie beispielsweise der Begriff "Puzzle" zu einer beschreibenden Gattungsbezeichnung entwickelt. Durch die intensive und jahrelange Benutzung der Marke sei die Kennzeichenkraft des Begriffs im Gegenteil gestärkt worden. Dazu komme, dass Ravensburger Kennzeichenverletzungen in der Vergangenheit regelmäßig gerügt habe, weshalb Legespiele anderer Hersteller auch unter anderen Bezeichnungen gehandelt würden.

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[IUM/jz]

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