Institut für Urheber- und Medienrecht

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05.12.2003; 12:43 Uhr
EuGH erklärt Hörzeichen für markenfähig
Hörzeichen ist als Marke eintragungsfähig - Tonfolgen müssen Unterscheidungskraft besitzen sowie dauerhaft und objektiv darzustellen sein

Hörzeichen können als Marken geschützt werden. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) durch Urteil vom 27.11.2003 (Az: C-283/01). Im Fall hatte die Shield Mark BV, ein Beratungsunternehmen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, gegen Joost Kist geklagt. Dieser habe von ihr beim Benelux-Merkenbureau als Hörmarken angemeldete Erkennungsmelodien bei einer Werbekampagne im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit verwendet. Der letztinstanzlich mit der Rechtssache befasste Hoge Raad der Nederlanden (höchstes Gericht in den Niederlanden), hat den Gerichtshof gefragt, ob nach Art. 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken die Eintragung von Hörzeichen zulässig ist.

Der EuGH erklärte die Eintragung von Hörzeichen als Marke für zulässig. Voraussetzung für den Schutz sei allerdings, dass sie geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden, und sich grafisch darstellen lassen. Da ein Hörzeichen als solches nicht visuell wahrnehmbar sei, müsse die grafische Darstellung klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv sein. Als Form kämen Figuren, Linien oder Schriftzeichen in Betracht.

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[IUM/kr]

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