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26.10.2007; 11:47 Uhr
EU-Fernsehrichtlinie: Rat legt Gemeinsamen Standpunkt fest
Kommission stimmt zu - EU-Parlament kann nun in zweiter Lesung entscheiden
Nachdem die EU-Kulturminister sich mit dem Europäischen Parlament im Mai 2007 auf einen Kompromiss bei der Novellierung der EU-Fernsehrichtlinie verständigt hatten, hat nun auch der Rat der Europäischen Union dem Gemeinsamen Standpunkt zugestimmt. Wie jetzt bekannt wurde, hat der Rat das Papier nun dem EU-Parlament zur zweiten Lesung zugeleitet. Bei der Regulierungsarchitektur bestätigte der Ministerrat die Zweistufigkeit, abweichend zum ursprünglichen Kommissionsentwurf aber nun auch die jetzt vorgenommene Abgrenzung zwischen den unterschiedlichen Verpflichtungen, die für Anbieter von Abrufdiensten und solchen von Fernsehprogrammen gelten. Weitere Verschärfungen sind bei den Regeln zum Schutz von Kindern und Minderjährigen vorgesehen. Mit dem Gemeinsamen Standpunkt wird auch am Herkunftslandprinzip festgehalten, ergänzt um ein Verfahren, durch das besser auf Situationen reagiert werden kann, in denen Fernsehprogramme ganz oder größtenteils auf das Gebiet eines Mitgliedstaats ausgerichtet sind, der nicht der Niederlassungsstaat des Fernsehveranstalters ist. Daneben wird nun auch der Grundsatz festgelegt, dass Produktplatzierung für alle Sendungen untersagt ist, die nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie produziert werden (zu den weiteren Regelungen zur Produktplatzierung siehe Meldungen vom 24.5. und 8.5.2007). In ihrer Stellungnahme befürwortet die Europäische Kommission den Gemeinsamen Standpunkt des Rates vollständig, da er »wesentlich und weitgehend« mit dem Kommissionsvorschlag übereinstimme. Beim europaweiten Recht auf Kurzberichterstattung sei klar gestellt, dass dieses nicht nicht als Zwangslizenz zu verstehen sei. Auf der zweiten Stufe des Verfahrens, mit dem Umgehungen des Herkunftslandprinzips verhindert werden sollen, komme der Kommission eine wichtige Rolle zu, da sie dann nun zu prüfen habe, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen des Mitgliedstaats, mit denen er gegen den umgehenden Dienstanbieter reagieren will, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei. Dies wie auch die Punkte des Diskriminierungsverbots in der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation sowie der Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden stimmten mit den Zielen des ursprünglichen sowie des geänderten Vorschlags der überein. Aufgrund des Ablaufs der vorherigen informellen Abstimmungen zwischen Parlament und Rat kann von einer Annahme des Gemeinsamen Standpunkts durch der Volksvertretung - wie berichtet voraussichtlich Ende November 2007 - ausgegangen werden. Dokumente:
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