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30.04.2014; 11:13 Uhr
BGH: Entschädigungsanspruch wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht vererblich
Genugtuungsgedanke verliert nach dem Tod des Verletzten an Bedeutung

Der VI. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG nicht vererblich ist (Az.: VI ZR 246/12 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Der BGH wies die Revision des Klägers zurück und bestätigte damit die Vorinstanzen. 

Entscheidend gegen die Vererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs aufgrund einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung spreche die Funktion des Anspruchs, so die heutige Pressemitteilung des BGH. Der bei Zusprechung einer Geldentschädigung im Vordergrund stehende Genugtuungsgedanke verliere regelmäßig an Bedeutung, wenn die Verletzung des Persönlichkeitsrechts zwar noch zu Lebzeiten des Geschädigten erfolgt, dieser aber verstirbt, bevor sein Entschädigungsanspruch erfüllt wird. Der Präventionsgedanke rechtfertige kein anderes Ergebnis, da er die Gewährung einer Geldentschädigung nicht alleine zu tragen vermag. 

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