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15.03.2013; 12:43 Uhr
OVG Münster: Oper muss keine Fotoerlaubnis für Premierenaufführung erteilen
Auskunft zu wesentlichen Fakten der Inszenierung und Auswahl an Bildaufnahmen aus Probearbeiten ausreichend

Einer Pressemitteilung zufolge hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG Münster) durch Urteil (Az.: 5 A 1293/11 - Veröffentlichung in der ZUM bzw. ZUM-RD folgt) entschieden, dass die Oper Köln einem Pressefotografen bei Opernpremieren keine Fotoerlaubnis erteilen muss. Im Fall hatte ein Fotojournalist geklagt, dem für die Inszenierung »Samson et Dalila« im Mai 2009 eine Fotoerlaubnis unter Hinweis auf ein allgemeines Fotografierverbot bei Aufführungen und mit Rücksicht auf private Rechte der Darsteller versagt worden war. Die konkrete Aufführung hatte für großes Aufsehen in der Öffentlichkeit gesorgt, da sich zahlreiche Sängerinnen und Sänger wegen grausamer Gewaltszenen, darunter auch die Darstellung von Massenvergewaltigungen, krank gemeldet hatten. Im Klageverfahren sollte nun allgemein geklärt werden, ob die Oper verpflichtet ist, Fotojournalisten bei Premierenaufführungen eigene Aufnahmen zu gestatten.

Nach Ansicht des Senats ergibt sich das geltend gemachte Recht weder aus dem presserechtlichen Auskunftsanspruch noch aus der grundrechtlich geschützten Presse- und Informationsfreiheit. Zwar müsse dem presserechtlich geschützten Wunsch des Klägers, über eine bestimmte Aufführung einen Bildbericht erstellen zu wollen, Rechnung getragen werden. Die Art und Weise der Auskunftserteilung stehe jedoch in ihrem Ermessen. Hierfür reiche es aus, wesentliche Fakten zur Inszenierung mitzuteilen und ergänzend eine Auswahl an Bildaufnahmen aus der Probenarbeit anzubieten. Mit Blick auf die Pressefreiheit sei aber nicht zu beanstanden, Journalisten denselben Verhaltensregeln zu unterwerfen, die die Oper im Interesse einer ungestörten Aufführung und mit Rücksicht auf berechtigte Belange der Darsteller jedem anderen Besucher abverlange.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Hiergegen kann Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.

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