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01.02.2008; 11:19 Uhr
BVerfG schreibt »Esra«-Rechtsprechung fort
Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Aufführung eines Theaterstücks und Romanveröffentlichung
Zwei Verfassungsbeschwerden gegen die Aufführung eines Theaterstücks sowie die Veröffentlichung eines autobiographischen Romans, mit denen die Verletzung des (postmortalen) Persönlichkeitsrechts gerügt wurde, sind erfolglos geblieben. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nahm die Beschwerden nicht zur Entscheidung an (Beschlüsse vom 12. und 19.12.2007, Az. 1 BvR 1533/07; 1 BvR 350/02; 1 BvR 402/02 - Veröffentlichungen in der ZUM/ZUM-RD folgen). In dem einen Fall wandte sich die Mutter eines ermordeten Mädchens gegen die Aufführung des Theaterstücks »Ehrensache«, weil sich ihrer Ansicht nach dessen wesentliche Handlungsstränge gewollt am realen Geschehen orientierten und ihre Tochter in der Figur der Ellena zu erkennen sei, jedoch ungeachtet der Veränderung einiger Details deren Lebensbild entstelle, insbesondere ihre charakterliche und moralische Haltlosigkeit betone. Im anderen Fall richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Veröffentlichung des autobiographischen Romans «Pestalozzis Erben». Die beiden Beschwerdeführer, die Lehrer sind oder waren, sehen sich durch die Darstellung bestimmter Lehrer in dem Roman, die Ähnlichkeiten zu ihnen aufwiesen, in ihrer Ehre verletzt. Die Klagen der Beschwerdeführer auf Unterlassung blieben vor den Fachgerichten ohne Erfolg, ebenso wie nun ihre hiergegen gerichteten Verfassungsbeschwerden (siehe u. a. LG Essen ZUM-RD 2007, 92 - Ehrensache; OLG Hamm ZUM 2002, 387 - Pestalozzis Erben). Die 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG sah keine Verletzung des (postmortalen) Persönlichkeitsrechts. Bei der Beurteilung Schwere der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts und der Abwägung mit der Kunstfreiheit gingen die Verfassungsrichter von den in der »Esra«-Entscheidung vom 13.6.2007 aufgestellten Grundsätzen einer kunstspezifischen Betrachtung und der Vermutung zugunsten einer Fiktionalität des literarischen Textes aus (siehe ZUM 2007, 829-845, Heft 11, und Meldung vom 12.10.2007). Infolgedessen könne bei dem Roman »Pestalozzis Erben« gerade aus dem Vorwurf, die Beschwerdeführer seien erkennbar Vorbilder der Romanfiguren und würden in dem Roman verzerrt und einseitig negativ dargestellt, die Vermutung der Fiktionalität nicht aufgehoben und folglich auch nicht abgeleitet werden, der Roman lege seinem Leser nahe, alle Handlungen und Eigenschaften dieser Figuren den Beschwerdeführern zuzuschreiben. Gleiches gelte auch hinsichtlich des Theaterstücks. Eine Beeinträchtigung der Intimsphäre komme ferner anders als beim Roman »Esra« hier nicht in Betracht, weil es gerade an entsprechenden Umständen fehle, aus denen sich ergebe, dass es sich um eine aus dem Autor unmittelbar Erlebtem stammende Erzählung und die genaue Schilderung intimster Details einer Frau handele. Auch der verstärkte Persönlichkeitsschutz Minderjähriger, um deren weitere Persönlichkeitsentwicklung zu gewährleisten, ließe sich nicht auf Verstorbene übertragen. Deshalb unterliege das aus der Unverletzlichkeit der Menschenwürde folgende postmortale Persönlichkeitsrecht aufgrund der Minderjährigkeit der Tochter der Beschwerdeführerin nicht einer besonderen Schutzbedürftigkeit. Dokumente:Institutionen:Zu diesem Thema:
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