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25.06.2003; 14:36 Uhr
BGH bejaht Verstoß gegen Buchpreisbindung durch Barzahlungsrabatt bei Buchkauf
Vom Verleger festgesetzter Endpreis ist beim Bücherkauf zu entrichtender Barzahlungspreis

Von einem Verlag festgesetzte Endpreise entsprechen beim Bücherkauf dem Barzahlungspreis. Die Gewährung eines davon abweichenden Barzahlungsrabattes stellt einen Verstoß gegen die Buchpreisbindung dar. Das entschied der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 24.06.2003 (Az. KZR 32/02). Im Fall hatten eine Buchhändlerin und zwei Schulbuchverlage gegen das Land Berlin geklagt, das bei dem Erwerb von Schulbüchern bei einem Rechnungsausgleich binnen 14 Tagen 2 v.H. Skonto des Rechnungsbetrages abziehen wollte. Hierzu seien die Beschaffungsstellen des Landes gehalten. Die Kläger weigerten sich unter Hinweis auf die Regeln der Buchpreisbindung, einen solchen Rabatt zu gewähren und legten bei dem Landgericht Berlin Unterlassungs-, hilfsweise Feststellungsklage ein. Das Gericht hat dem Hauptantrag entsprochen, die zweite Instanz ist dagegen lediglich dem Hilfsantrag gefolgt.

Nach Erlass des Berufungsurteils ist das Gesetz zur Regelung der Preisbindung bei Verlagserzeugnissen (Preisbindungsgesetz) mit Wirkung zum 1.10.2002 in Kraft getreten. Der Revision der Beklagten mit dem Ziel der vollständigen Abweisung der Klage schlossen sich die Kläger an, um die Verurteilung des Landes zur Unterlassung zu erreichen.

Der BGH wies das Verfahren aufgrund des neuen Preisbindungsgesetzes an das Kammergericht in Berlin zurück. Die Richter stellten fest, dass der von dem Verleger festgesetzte Endpreis der beim Bücherkauf zu entrichtende Barzahlungspreis ist und dass die Verleger und die Buchhändler gegen die Buchpreisbindung verstoßen, wenn sie davon abweichend einen Barzahlungsrabatt gewähren. Das Land Berlin sei nicht Normadressat des Verbots. Daher komme eine Inanspruchnahme nur dann in Betracht, wenn es einen Buchhändler oder Verleger vorsätzlich zur Einräumung von Preisnachlässen oder Barzahlungsrabatten zu bewegen sucht.

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