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24.08.2020; 18:14 Uhr
Zu schnelle Information der Presse verletzt Recht auf faires Verfahren
BayVGH zur Pressearbeit der Staatsanwaltschaft in Wolbergs-Verfahren

Ein Zeitraum von nur zwei Stunden zwischen der Information des Verteidigers und der Information der Presse verletzt das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren. Das hat der BayVGH entschieden (7 ZB 19.1999).

Die Staatsanwaltschaft Regensburg hatte im Jahre 2017 gegen den Kläger, der ehemalige Regensburger Oberbürgermeister Joachim Wolbergs, unter anderem Anklage wegen Bestechung, Vorteilsgewährung und Verstößen gegen das Parteiengesetz erhoben. Die Presse wurde dabei bereits zwei Stunden nach den Verteidigern von Joachim Wolbergs über die Anklage informiert und zur Durchführung einer Pressekonferenz geladen.

Hiergegen hatte sich Wohlbergs bereits erfolgreich vor dem VG Regensburg gewendet (RO 4 K 17.1570) und geltend gemacht, das Verhalten der Staatsanwaltschaft verletze sein Recht auf ein faires Verfahren.

Diese Entscheidung hat nun der BayVGH bestätigt, indem er den Antrag des Freistaates Bayern auf Zulassung der Berufung abgelehnt hat. Laut Pressemitteilung vom heutigen Tag entschied das Gericht, dass zwei Stunden Vorlaufzeit nicht ausreichend seien, um das Recht auf ein faires Verfahren zu wahren. Schließlich hätte die Staatsanwaltschaft darüber hinaus den Verteidigern Wohlbergs' die wesentlichen Ermittlungsergebnisse mitteilen müssen. Eine kurzfristige Information der Presse sei nur dann rechtmäßig, sofern dem Beschuldigten vorher die vollständige Anklage übermittelt werde sowie diesem eine angemessene Zeitspanne eingeräumt werde, um auf das Informationshandeln der Staatsanwaltschaft reagieren zu können, so der BayVGH.

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