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12.10.2011; 14:33 Uhr
BVerwG: Keine Rundfunkgebührenbefreiung für Empfänger von Studienkredit
Nur bei Empfang der in § 6 RGebStV genannten Sozialleistungen - Gesetz bezweckt Entlastung der Rundfunkanstalten durch Vorverlagerung der Prüfung

Das Bundesverwaltungsgericht hat heute entschieden, dass Studenten, die einen Studienkredit - kein BAföG - erhalten, keine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht beanspruchen können (Az. BVerwG 6 C 34.10, Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt). Die Klägerin trug vor, dass sie kein Einkommen habe und berief sich außerdem auf § 6 RGebStV. Danach werden auf Antrag natürliche Personen im ausschließlich privaten Bereich unter anderem dann von der Rundfunkgebührenpflicht befreit, wenn sie nicht bei den Eltern wohnen und BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfen nach dem Vierten Kapitel des SGB III beziehen. Sie erhalte einen rückzahlbaren Studienkredit und befinde sich daher in einer vergleichbaren Situation. Da dieser Tatbestand nicht im RGebStV berücksichtigt worden sei, liege eine verfassungswidrige Regelungslücke vor. Sie werde gegenüber Empfängern von Sozialleistungen ungleich behandelt.

Das BVerwG sah keinen Rechtsverstoß darin, dass das aktuelle Gesetz die Rundfunkgebührenbefreiung an bestimmte abschließende Tatbestände knüpft. Die Auflistung von Sozialleistungen in § 6 RGebStV solle die Rundfunkanstalt »von einer eigenen Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Rundfunkteilnehmers entlasten«, indem sie bereits vorher bei der jeweiligen Prüfung ihrer Bewilligung vorgenommen wird. Dem Grunde nach hätte die Klägerin bei ausbildungsbedingter Einkommenslosigkeit Ausbildungsförderung beantragen können. Werde diese aber gar nicht beantragt, oder wegen Fehlen der Voraussetzungen abgelehnt, liege weder eine Ungleichbehandlung noch ein Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip vor.

In erster Instanz hatte die Klägerin noch Recht bekommen, weil das VG Gießen (Az. 9 K 1877/09.GI) ihren internetfähigen PC nicht für ein gebührenpflichtiges Empfangsgerät hielt. Der VGH Kassel (Az. 10 A 392/10) stellte auf die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers bei Auswahl der Befreiungstatbestände ab und hob das erstinstanzliche Urteil auf.

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[IUM/eg]

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