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25.03.2014; 11:27 Uhr
BVerfG: Normenkontrollanträge gegen ZDF-Staatsvertrag überwiegend erfolgreich
Länder müssen bis 30. Juni 2015 verfassungsgemäße Neuregelung treffen

»Das Grundrecht der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) verlangt für die institutionelle Ausgestaltung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten eine durchgehende Orientierung am Grundsatz der Vielfaltsicherung und eine konsequente Begrenzung des Anteils staatlicher und staatsnaher Mitglieder in den Aufsichtsgremien.« Der ZDF-Staatsvertrag genüge diesen Maßstäben nur teilweise. Dies hat der erste Senat des BVerfG mit heutigem Urteil entschieden (Az.: 1 BvF 1/11 und 1 BvF 4/11 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). 

Das BVerfG stellt folgende Anforderungen an eine von den Ländern zu treffende Neuregelung: Entgegen der derzeitigen Rechtslage sei der Anteil staatlicher und staatsnaher Personen im Fernseh- und im Verwaltungsrat auf ein Drittel zu begrenzen. »Vertreter und Vertreterinnen der Exekutive dürfen auf die Auswahl der staatsfernen Mitglieder keinen bestimmenden Einfluss haben; auch sind Inkompatibilitätsregelungen zu schaffen, die ihre Staatsferne in persönlicher Hinsicht gewährleisten.« Die persönliche Unabhängigkeit bei der Aufgabenwahrnehmung sei dadurch zu sichern, dass die Gremienmitglieder weisungsfrei gestellt werden und nur aus wichtigem Grund abberufen werden dürfen. Zudem müsse ein Mindestmaß an Transparenz über die Arbeit der Aufsichtsgremien hergestellt werden.

Die Länder Rheinland-Pfalz und Hamburg hatten mit Normenkontrollanträgen einen zu großen Einfluss der Politik in den Aufsichtsgremien des ZDF gerügt (vgl. Meldung vom 6. November 2013 und Meldung vom 15. Oktober 2013).

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