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15.10.2015; 11:25 Uhr
BVerwG erklärt Trennung von Werbung und Programm in zwei Fällen bei Sat.1 für unzureichend
Einblendung des Schriftzugs »Werbung« bei optischer Dominanz des weiter laufende Programmhinweises nicht ausreichend

Ein Fernsehveranstalter verstößt gegen das Gebot des Rundfunkstaatsvertrags, Werbung eindeutig von anderen Sendungsteilen abzusetzen, wenn vor Beginn der Werbung in einen noch laufenden Programmhinweis zwar der Schriftzug »Werbung« eingeblendet wird, der weiter laufende Programmhinweis jedoch den Bildschirm optisch dominiert. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) laut eigener Pressemitteilung am 14. Oktober 2015 entschieden (Az.: BVerwG 6 C 17.14 - Veröffentlichung in der ZUM bzw. ZUM-RD folgt) und bestätigt damit die Vorinstanzen (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 29. April 2014, ZUM 2014, 739 - abrufbar bei Beck Online, VG Neustadt/Weinstraße vom 4. Juni 2013, 5 K 429/12.NW).

Sat.1 hatte während der Unterbrechung zweier Vorabendserien entsprechende Werbetrenner ausgestrahlt, die mit einem Programmhinweis auf einen Boxkampf bzw. auf die Sendung »The Voice of Germany« verbunden waren. Dies beanstandete die Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK) als unzulässig und forderte den Sender zur künftigen Unterlassung auf. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Das OVG Rheinland-Pfalz bestätigte diese Entscheidung (vgl. die Meldung vom 19. Mai 2014). 

Auch die Leipziger Richter haben in dem Urteil nun die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Nach der einschlägigen Bestimmung des Rundfunkstaatsvertrags müsse Werbung dem Medium angemessen durch optische oder akustische Mittel oder räumlich eindeutig von anderen Sendungsteilen abgesetzt sein. Andere Sendungsteile im Sinne der Bestimmung seien auch Hinweise auf eigene spätere Sendungen. 

Die Klägerin hatte um die hier ausgestrahlten Programmhinweise von der nachfolgenden Werbung abzusetzen als optisches Mittel die Einblendung des Schriftzugs »Werbung« in den Programmhinweis verwandt. Wie aus der Pressemitteilung des BVerwGs hervorgeht, war bei der Ankündigung des Boxevents zunächst nach Unterbrechung der Vorabendserie für etwa zwei Sekunden ein den ganzen Bildschirm ausfüllender brennender Boxring und in der rechten Bildschirmhälfte der Boxer Felix Sturm zu sehen. Während dieser sich auf die Kamera zubewegte, erschienen in der Mitte des Bildes in einem schwarzen Kreis die Buchstaben »FR« und links daneben der Hinweis »Heute 22.15 Sturm vs. Murray«. Nach diesen zwei Sekunden verwandelte sich der schwarze Kreis mit den Buchstaben »FR« zu einem drehenden farbigen Ball, dem so genannten Sat.1-Ball. Gleichzeitig wurde der Schriftzug »Werbung« eingeblendet. Diese Einblendung dauerte wiederum etwa zwei Sekunden. Im Anschluss daran begann der erste Werbespot. Entsprechend verhielt es sich bei der Unterbrechung der weiteren Vorabendserie.

Nach Ansicht der Leipziger Richter verlangt der Rundfunkstaatsvertrag zwar nicht, dass das optische Mittel zur Trennung von Programm und Werbung nach dem letzten Bild des Programms und vor dem ersten Bild der Werbung eingesetzt wird. Jedoch sei diese Einblendung angesichts der hier von der Klägerin gewählten Gestaltung nicht geeignet, die nachfolgende Werbung, wie vom Rundfunkstaatsvertrag verlangt, eindeutig von dem Programmhinweis abzusetzen. Ausschlaggebend im Fall war die optische Dominanz des weiterlaufenden Programmhinweises. Diese hatte zur Folge, dass die sehr kurze Einblendung des Schriftzugs »Werbung« nicht ausreichte, um dem durchschnittlich aufmerksamen Zuschauer hinreichend deutlich zu machen, dass unmittelbar danach Werbung die beginnt. 

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[IUM/kr]

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