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26.06.2020; 09:37 Uhr
Urheberrechtlicher Schutz für Faltrad?
EuGH zu Werkcharakter von Gebrauchsgegenstand

Der EuGH hat in einem Vorabentscheidungsverfahren in Bezug auf ein Faltrad seine Grundsätze zum urheberrechtlichen Schutz von Gebrauchsgegenständen dargelegt (C-833/18).

In dem zugrunde liegenden Verfahren vor dem Tribunal de l’entreprise de Liège (Unternehmensgericht Lüttich) klagte ein britischer Hersteller von sogenannten Falträdern gegen einen Konkurrenten, welcher ein ähnliches Fahrrad produziert. Das Begehren wurde auf einen behaupteten Urheberrechtsverstoß gestützt, da das Patent des klagenden Unternehmens auf die Konstruktion abgelaufen war.

Hierzu führte der Gerichtshof aus, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung grundsätzlich die erforderliche Originalität für die Annahme eines Werkes im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG fehle, wenn die Schaffung des Gegenstands durch technische Erwägungen bestimmt worden sei. Sollte jedoch bei der Planung Raum zur Ausübung künstlerischer Freiheit gewesen sein, so könne bei hinreichender Originalität trotz der technischen Erwägungen von einem urheberrechtlich geschützten Werk ausgegangen werden. Maßgeblich sei zu prüfen, ob sich in dem geschaffenen Gegenstand die Persönlichkeit des Entwicklers widerspiegele, indem er freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck gebracht habe.

Das vorlegende Gericht habe nun laut EuGH unter Beachtung aller Einzelheiten des Falls zu untersuchen, ob das Faltrad trotz des zu erreichenden technischen Ergebnisses ein hinreichendes Maß an Originalität aufweise. In diesem Kontext sei die Existenz anderer technischer Formen von Falträdern jedoch genauso unbeachtlich wie der Wille des angeblichen Rechtsverletzers.

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