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23.05.2012; 12:43 Uhr
BVerfG überprüft Verfassungsmäßigkeit verschiedener Regelungen des Urhebervertragsrechts
BGH-Urteile zur Übersetzervergütung auf dem Prüfstand

Wie der Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V. (Börsenverein) heute meldet, will das Bundesverfassungsgericht auf zwei Verfassungsbeschwerden des Carl Hanser Verlags hin Teile des Urhebervertragsrechts prüfen. Die Verfassungsbeschwerden (pdf-Datei) richten sich unmittelbar gegen zwei BGH-Urteile zur angemessenen Vergütung von Übersetzern literarischer Werke und Sachbücher (»Destructive Emotions«). Abweichend von seiner »Talking to Addison«-Rechtsprechung (vgl. Meldung vom 7. Oktober 2009) sprach der BGH in »Destructive Emotions« dem Übersetzer eine Beteiligung an Erlösen des Autors zu (vgl. Meldungen vom 21. Januar 2011 und 4. Juli 2011). Danach erhält der Übersetzer grundsätzlich eine Beteiligung in Höhe von einem Fünftel der Beteiligung des Autors des fremdsprachigen Werkes an Erlösen, die der Verlag durch Lizenzierung an Dritte einnimmt. Mittelbar richten sich die Verfassunsgbeschwerden gegen Vorschriften des seit 2002 geltenden Urhebervertragsrechts, deren Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz fraglich erscheint, so der Börsenverein

Besonders Verlage ohne eigene Taschenbuchverwertung, wie u.a. der Carl Hanser Verlag, fürchten durch die Entscheidung des BGH geschwächt zu werden, weil sie den Übersetzern - unter Umständen auch nachträglich - wesentlich höhere Honorare zahlen müssten als Verlage mit eigenem Taschenbuchprogramm. »Die Bucherverlage stehen ohne Wenn und Aber zum Prinzip der angemessenen Beteiligung an den Erlösen ihrer Werke«, so Dr. Jürgen Hogrefe, Vorsitzender des Urheber- und Verlagsausschusses im Börsenverein. Urhebern und Übersetzern schade jedoch ein Urheberrecht, unter dem selbst Vereinbarungen überdurchschnittlicher Honorare keine Rechts- und Kalkulationssicherheit gewährleisten und literarische Hardcoververlage in verfassungswidriger Weise schlechter als ihre Wettbewerber behandelt würden. 

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