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09.10.2009; 12:12 Uhr
Reaktionen auf BGH-Urteil zur Übersetzervergütung
VdÜ nimmt Entscheidung positiv auf - Börsenverein warnt vor Konsequenzen

Nachdem der Bundesgerichtshof am 7. Oktober 2009 zur angemessenen Vergütung für Übersetzer literarischer Werke entschieden und das bereits im Juni 2008 von der am Verfahren beteiligten Verlagsgruppe Random House vorgelegte »Berliner Modell« für eine Erfolgsbeteiligung bestätigt hat (vgl. Meldung vom 7. Oktober 2009), begrüßt der Verband deutschsprachiger Übersetzer literarischer und wissenschaftlicher Werke (VdÜ) das Urteil. Obwohl die vom BGH zugesprochene Beteiligung mit den Prozentsätzen von 0,8 Prozent des Nettoladenpreises bei Hardcover-Büchern und 0,4 Prozent bei Taschenbüchern unter den Sätzen der Vorinstanzen liegt, vermerkte der Verband positiv, dass das pauschale Seitenhonorar als Grundhonorar verrechenbar sei und der Übersetzer auch zu 50 Prozent an den Nebenrechtserlös des Verlags beteiligt werde. Trotz der Zurückverweisung an das OLG München hätten die Bundesrichter den Rahmen für eine Einigung zwischen Übersetzern und Verlagen über »eine für beide Seiten gedeihliche Vergütungsregel« vorgeben, so der 1. Vorsitzende des VdÜ, Hinrich Schmidt-Henkel.

Verhaltener ist die Reaktion auf Seiten des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels. Für eine endgültige Bewertung wolle man jedoch die Urteilsbegründung des Bundesgerichtshofs und das nun noch ausstehende Endurteil des Oberlandesgerichts München abwarten. Das vom BGH in wesentlichen Teilen bestätigte »Berliner Modell« sei von den Übersetzern in der Vergangenheit trotz Unterschriftsreife nicht angenommen worden, wie Dr. Joerg Pfuhl als Vertreter der Verlagsgruppe Random House in einer Pressemitteilung des Börsenvereins zitiert wird. Gleichzeitig warnt der Verband vor negativen Folgen der Reform des Urhebervertragsrechtes aus dem Jahre 2002 und des nun dazu ergangenen Urteils des BGH. Zum einen würden die meisten Übersetzer nicht von der zugesprochenen Erfolgsbeteiligung profitieren, sondern in erster Linie nur die Übersetzer von Bestsellern. Zum anderen werde die Zahl übersetzter Bücher wegen der Verteuerung zurückgehen, was besonders für kulturell bedeutsame, gleichzeitig aber finanziell risikoreiche Bücher gilt. Gleichzeitig zeige dieses Urteil, dass Absprachen und geschlossene Verträge durch das reformierte Urhebervertragsrecht keine Rechts- und Kalkulationssicherheit besitzen, so die allgemeine Kritik des Börsenvereins.

 

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