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21.01.2011; 13:10 Uhr
BGH bestätigt seine Rechtsprechung zu Übersetzerhonoraren
Abweichung bei der Beteiligung von Erlösen aus der Lizenzierung an Dritte

Der BGH hat am 20. Januar 2011 erneut zur angemessenen Vergütung von Übersetzern literarischer Werke und Sachbücher entschieden (Az.: I ZR 19/09, Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt). Gegenstand der Entscheidung ist ein Sachbuch (»Destructive Emotions«), dessen Übersetzer mit 19 Euro pro Seite vergütet wurde und ab 15.000 verkauften Hardcover-Exemplaren eine Erlösbeteiligung i.H.v. 0,5 Prozent des Nettoladenverkaufspreises erhalten sollte. Zusätzlich erhielt er eine Beteiligung von 5 Prozent des Nettoverlagsanteils bei Lizenzierung an Dritte.

Neben einer Bestätigung seiner »Talking to Addison«-Rechtsprechung (vgl. Meldung vom 7. Oktober 2009) führte der BGH diese fort. So stellte der erste Senat klar, dass die Erfolgsbeteiligung bei Erstverwertung als Hardcover und Zweitverwertung als Taschenbuch jeweils ab 5000 verkauften Exemplaren anfällt. Seitenhonorare müssen außerhalb der üblichen und angemessenen Vergütung liegen, um eine Erhöhung der Erlösbeteiliung zu rechtfertigen. Abweichend von »Talking to Addison« spricht der BGH in »Destructive Emotions« dem Übersetzer eine Beteiligung an den Erlösen des Autors zu. Danach erhält der Übersetzer grundsätzlich eine Beteiligung in Höhe von einem Fünftel der Beteiligung des Autors des fremdsprachigen Werkes an Erlösen, die der Verlag durch Lizenzierung an Dritte einnimmt.

Die »Süddeutsche Zeitung« sieht in der BGH-Rechtsprechung insgesamt eine Aufwertung der Übersetzertätigkeit. Das geltende Recht begünstige jedoch die Übersetzer international erfolgreicher Bestseller. Bei Bestseller-Übersetzungen schlägt die »SZ« daher eine Kappung der Umsatzbeteiligung in den »höchsten Regionen« vor, »deren Erlöse zum Beispiel in einen Fonds zur Unterstützung riskanter Übersetzungsprojekte einfließen könnten«.

 

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