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24.04.2012; 13:31 Uhr
DJV: »Urhebervertragsrecht muss dringend reformiert werden«
Stellungnahme zum Urheberrecht in der digitalen Gesellschaft

Der Deutsche Journalisten-Verband (DJV) fordert den Gesetzgeber in einem gestern vom Gesamtvorstand einstimmig verabschiedeten Papier zur Reform des Urhebervertragsrechts auf. Ziel müsse es sein, die strukturelle Unterlegenheit der Urheber in Vertragsverhandlungen mit Verwertern zu überwinden und ihren Anspruch auf angemessene Vergütung zu sichern. Der DJV nimmt die zur Zeit »heftig und polemisch geführte Diskussion über das Urheberrecht in der digitalen Gesellschaft zum Anlass, Stellung zu einer Reihe von Themen zu beziehen«.

In seiner »Stellungnahme zum Urheberrecht in der digitalen Gesellschaft« (Kurzfassung, pdf-Datei) betont der DJV neben dem Änderungsbedarf im Urheberrecht die Bedeutung der Arbeit der Verwertungsgesellschaften für die Urheber. Die Verwertungsgesellschaften seien »unverzichtbar, um die Rechte der Urheber so umfassend wie möglich wahrzunehmen«. Alternative Modelle der Finanzierung urheberrechtlicher Werke wie z.B. eine Kulturflatrate, Crowdfunding oder Socialpayment-Systeme seien bisher nicht in der Lage, einen äquivalenten und adäquaten Beitrag zur Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Urheber zu leisten.

Schrankenregelungen zu Gunsten transformativer Werknutzungen stehe der DJV zwar »aus journalisten Gründen skepisch gegenüber«, halte aber eine Erweiterung der Schrankenregelungen im europäischen Recht grundsätzlich für denkbar. Eine »fair-use«-Klausel vergleichbar dem amerkanischen Recht lehnt der DJV ab. Gegen die ebenfalls in Diskussion stehende Verkürzung der Schutzfristen spreche das fehlende die Interessen der Urheber überwiegende Allgemeininteresse. Aus Sicht des DJV sollten aber die für das Leistungsschutzrecht der Pressefotografen geltenden Schutzfristen denen der Schutzfristen für fotografische Werke angepasst werden. Internetsperren und »vergleichbare Instrumente der Rechtsdurchsetzung« lehnt der DJV ab, weist aber darauf hin, dass die leichtere Nutzbarkeit der Werke im Internet keinen schwächeren Urheberschutz rechtfertige.

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