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09.09.2013; 12:33 Uhr
GEMA vs. Musikpiraten: LG Frankfurt weist Berufung zurück
Im Streit um »GEMA-Vermutung« keine weiteren Rechtsmittel möglich

In dem Rechtsstreit der GEMA gegen den Verein Musikpiraten um die Veröffentlichung von Musiktiteln unter Pseudonym hat das LG Frankfurt a.M. am 5. September 2013 die Berufung des Musikpiraten e.V. gegen das erstinstanzliche Urteil zur »GEMA-Vermutung« (vgl. Meldung vom 28. August 2012 und Meldung vom 27. Juni 2012) zurückgewiesen. Das Berufungsgericht bestätigte das AG Frankfurt a.M., das der Verwertungsgesellschaft mit Urteil vom 27. August 2012 Recht gab und den beklagten Musikpiraten e.V. zu einer Zahlung von 68 Euro zzgl. Zinsen verurteilte (Az.: 32 C 1286/12; ZUM-RD 2013, 211). Nachdem die Musikpiraten Onlinemeldungen zufolge zunächst angekündigt hatten, sich gegen das Urteil vor dem BGH zur Wehr setzen zu wollen, korrigierte Christian Hufgard, 1. Vorsitzender des Vereins, kurze Zeit später diese Angaben. Aufgrund des geringen Streitwerts seien keine weiteren Rechtsmittel gegen das Urteil möglich.

Nach der »GEMA-Vermutung« wird der Verwertungsgesellschaft eine grundsätzliche Wahrnehmungsbefugnis zuerkannt, außer es steht eindeutig fest, dass der Urheber nicht von der Verwertungsgesellschaft vertreten wird. Die gerichtlichen Entscheidungen bestätigen die Auffassung der GEMA, dass sie grundsätzlich auch die Rechte anonymer Urheber wahrnehme.

Im Fall ging es um die Veröffentlichung einer CD mit 19 Songs durch die Musikpiraten vor gut zwei Jahren. Die Songs waren jeweils unter eine Creative-Commons-Lizenz (CC-Lizenz) gestellt. Eine der Bands hatte seinen Song unter dem Pseudonym »texasradiofish« veröffentlicht. Die Musikpiraten weigerten sich, der GEMA die Realnamen des betreffenden Künstlerduos zu nennen. Hiergegen wehrte sich die GEMA, da sie ohne den bürgerlichen Namen des jeweiligen Künstlers nicht überprüfen könne, ob es sich tatsächlich um einen GEMA-freien Song handele. 

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