LG Berlin: GEMA darf Musikverlage beteiligen
Mit Urteil vom 13. Mai 2014 hat das LG Berlin die Klage zweier Urheber gegen die GEMA wegen der Beteiligung von Musikverlagen an den Ausschüttungen in allen Punkten abgewiesen. Dies teilt die GEMA in ihrer Pressemeldung mit. Das Gericht bestätigte damit die Vergütungspraxis der Verwertungsgesellschaft, die von ihr eingesammelten Erlöse auch anteilig an Musikverlage auszuschütten (Az.: 16 O 75/13 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt).
Geklagt hatten zwei Musiker mit der Argumentation, dass ihnen neben dem Urheberanteil der Verlegeranteil zustehe, da die Nutzungsrechte allein von den Urhebern eingebracht würden. Ihre Verlagsverträge enthielten Aufteilung der Erlöse nach dem Verlagsschlüssel der GEMA. Die Kläger stützten sich laut »irights« auf das ähnlich gelagerte Verfahren »Vogel ./. VG Wort«. Dort urteilte zuletzt das OLG München, dass ein pauschaler Abzug des Verlegeranteils bei der jährlichen Ausschüttung der Tantiemen an die Autoren nicht zulässig ist (vgl. Meldung vom 18. Oktober 2013). Anders ging jedoch das LG Berlin davon aus, dass »Ausschüttungen unabhängig vom Rechtefluss bei einer abweichenden vertraglichen Vereinbarung zulässig und nicht willkürlich im Sinne des Wahrnehmungsrechts sind«. Auch sei die Prüfung des Rechtefluss für eine Verwertungsgesellschaft praktisch nicht durchführbar. Eine Vergleichbarkeit mit dem Urteil des OLG München lehnten die Richter ab.
Dokumente:
- Meldung bei irights.info vom 30. Mai 2014
- Pressemitteilung der Gema vom 13.Mai 2014
- Urteil des OLG München vom 17. Oktober 2013, Az.: 6 U 2492/12; ZUM 2014, 52 (Volltext bei Beck Online)
- Urteil des LG München vom 24. Mai 2012, Az.: 7 O 28640/11; ZUM-RD 2012, 410 (Volltext bei Beck Online)
Institutionen:
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